410.411
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen
Vom 25.10.2005 (Stand 01.08.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 23 und 24 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 28. März 1983, auf § 1 Abs. 4 der Lohnverordnung vom 27. September 2005, auf Art. 1 Abs. 4 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 23, Art. 24 Abs. 6, Art. 25 Abs. 6, Art. 26 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und 3, Art. 35, Art. 38 Abs. 4, Art. 43 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1, 2 und 3 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004 sowie auf § 1 Abs. 4 der Personalverordnung vom 14. Dezember 2004,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Lehrpersonen an kantonalen Berufsfachschulen sowie den entsprechenden Berufsmittelschulen
Lehrpersonen an Ausbildungsgängen der höheren Berufsbildung
Dozierende der Höheren Fachschulen des Kantons Schaffhausen
Sie bildet die Berechnungsgrundlage für die Beitragsleistungen der öffentlichen Hand an die Besoldungen der Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, deren Träger nicht der Kanton ist.
Sie regelt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht durch das Berufsbildungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen, das Personalgesetz, die Personalverordnung sowie die Lohnverordnung geregelt sind.
Art. 2 Subsidiäre Zuständigkeit
Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erziehungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig.
2 Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 3 Anstellungsvorschriften
Für die Anstellung der Lehrpersonen sind grundsätzlich die Vorschriften der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes massgebend.
Art. 4 Besetzung von Stellen
Zu besetzende Stellen sind in der Regel zu veröffentlichen.
Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, insbesondere wenn:
die Anstellung für höchstens ein Schulsemester erfolgen soll
die Stelle kurzfristig besetzt werden muss
die Stelle durch Berufung besetzt wird
Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninhabenden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.
Art. 5 Anstellungsarten
Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:
unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson
befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis
Anstellung als Stellvertretung
Art. 6 Anstellungs- und Lohnfestlegungsbefugnis
Die Anstellung der Lehrpersonen erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin. Das Erziehungsdepartement legt den Lohn sowie den Besoldungsansatz fest.
Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Lohnfestlegung der Rektorinnen und Rektoren. Das Erziehungsdepartement stellt die übrigen Schulleitungsmitglieder an und legt den Lohn fest.
Art. 7 Vertrauensärztliche Untersuchung
Zuständig zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäss § 11 Abs. 2 der Personalverordnung ist die Schulleitung.
Art. 8 Unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson
Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen sind eine abgeschlossene Ausbildung gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002, eine erfolgreiche zweijährige, die Anforderungen des Amtsauftrages erfüllende Berufstätigkeit sowie ein Pensum von mindestens 50%.
Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sind neben einer pädagogischen Ausbildung mit Lehrbefähigung auf der Sekundarstufe I eine von der EDK anerkannte Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 600 Lernstunden als Fachlehrperson Berufswahlunterricht, eine erfolgreiche zweijährige, die Anforderungen des Amtsauftrages erfüllende Berufstätigkeit sowie ein Pensum von mindestens 50%.
Über Ausnahmen entscheidet das Erziehungsdepartement auf Antrag des Rektors bzw. der Rektorin.
Art. 9 Befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis
Als im Lehrauftragsverhältnis angestellt gelten Lehrpersonen, die in der Regel mindestens für die Dauer eines Schulsemesters befristet oder unbefristet angestellt werden und deren Pensum in der Regel semesterweise je nach Bedarf veränderbar ist.
Die Schulleitung kann von den Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung gemäss § 8 dieser Verordnung abweichen.
Die erstmalige Anstellung von Lehrpersonen erfolgt im befristeten Lehrauftragsverhältnis.
Soll eine befristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis erneuert werden, so ist dies der Lehrperson in der Regel spätestens einen Monat vor Ablauf der Anstellungsfrist mitzuteilen.
Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen (Dozierende) werden in der Regel semesterweise im Lehrauftragsverhältnis angestellt.
§ 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen, deren Pensum veränderbar ist.
Art. 10 Probezeit
Zu Beginn der Anstellung gilt grundsätzlich eine Probezeit von drei Monaten.
In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Art. 11 Kündigungsfristen und ‑termine
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen bzw. die unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
Art. 12 Pensionierung
Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schulsemesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV-Rente hat.
Das Erziehungsdepartement kann Ausnahmen über die Altersgrenze hinaus bewilligen.
Art. 13 Invalidität
Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstattet die Schulleitung dem Personalamt unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse schriftlich Bericht.
Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben, haben der Schulleitung rechtzeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber leitet die Schulleitung das Gesuch mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
Die Schulleitung kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die Lehrperson voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so stellt die Schulleitung der Pensionskasse Antrag.
3 Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Art. 14 Personalgespräch
Der Regierungsrat regelt das Personalgespräch mit Lehrpersonen in einer speziellen Verordnung.
Art. 15 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
Lehrpersonen, die auf Beginn des Schuljahres oder des zweiten Semesters auf unbestimmte Zeit oder für mindestens ein Semester angestellt werden, beziehen ihre Besoldung ab 1. August oder ab 1. Februar.
Bei Kündigung auf Ende des ersten oder des zweiten Semesters wird die Besoldung bis 31. Januar oder bis 31. Juli ausgerichtet.
Für Lehrgänge, die nach den Herbst- oder Frühlingsferien beginnen, richtet sich der Besoldungsanspruch nach den Daten des Stundenplans.
Art. 16 Anfangsbesoldung
Die Lehrpersonen werden bei der Anstellung in der Regel in ein Lohnband eingereiht.
Für die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes werden die schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten wie folgt angerechnet:
a) Lehrtätigkeit mit einem Pensum:
1. bis 33%: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel
2. von 34% bis 67%: Anrechung der Dienstjahre zu zwei Dritteln
3. ab 68%: volle Anrechnung der Dienstjahre
b) Andere Berufstätigkeiten: angemessene Anrechnung der Dienstjahre
c) Erziehung von Kindern bis zum 18. Altersjahr:
1. bis zwei Kinder: hälftige Anrechnung bis höchstens fünf Dienstjahre
2. ab drei Kindern: Anrechnung zu drei Vierteln bis höchstens sieben Dienstjahre
d) Lebenserfahrung ab dem 24. Altersjahr: angemessene Anrechnung zu höchstens einem Drittel und bis höchstens fünf Dienstjahre
Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des gleichen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustellende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des Austritts gewesen ist. Zusätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.
Art. 17 Besoldungsansätze
Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen sowie Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die über die Voraussetzungen für eine Anstellung als Hauptlehrperson verfügen, wird 100% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen mit dem Lehrdiplom einer unteren Schulstufe sowie solchen ohne Lehrdiplom, jedoch mit einem entsprechenden Fachabschluss, wird 90% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung mit dem Lehrdiplom einer unteren Schulstufe wird 95% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
Lehrpersonen, die weder über ein Lehrdiplom noch über einen entsprechenden Fachabschluss verfügen, wird 80% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
Über spezielle Fälle entscheidet das Erziehungsdepartement.
Art. 18 Lohnerhöhung
Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
…
Art. 19 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall im befristeten Arbeitsverhältnis
§ 42 Abs. 4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr befristet ist. Für die übrigen befristet angestellten Lehrpersonen gelten die Bestimmungen der Personalverordnung über die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall im unbefristeten Arbeitsverhältnis entsprechend.
Art. 20 Lohnzahlung während Militär- und anderen Dienstpflichten
Die während der Erfüllung der Dienstpflichten gemäss § 45 der Personalverordnung ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzahlung an den Kanton.
Art. 21 Nebenbeschäftigungen
Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäss § 28 der Personalverordnung wird auf schriftliches Gesuch vom Rektor bzw. von der Rektorin in Absprache mit dem zuständigen Personaldienst erteilt.
Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Die Besoldung der stelleninhabenden Lehrperson wird im Verhältnis zur ausfallenden Arbeitszeit gekürzt.
Lehrpersonen, die ein Teilpensum unterrichten, haben die Schulleitung auch vor der Aufnahme einer zusätzlichen Unterrichtstätigkeit an einer anderen Schule zu informieren.
Art. 22 Annahme eines öffentlichen Amtes
Vor der geplanten Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Schulleitung frühzeitig zu informieren.
Die Übernahme bedarf einer Bewilligung der Schulleitung, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder die Abwesenheit während der ordentlichen Arbeitszeit bei einem Vollpensum mehr als 15 Tage im Schuljahr beträgt.
Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Für die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom Unterricht wird die Besoldung entsprechend der zusätzlich ausgefallenen Unterrichtszeit gekürzt. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich die Grenze anteilsmässig.
Art. 23 Altersentlastung
Lehrpersonen ab vollendetem 57. Altersjahr wird die Altersentlastung von zwei Lektionen, ab vollendetem 60. Altersjahr von drei Lektionen vom nächsten Schulsemester an gewährt.
Bei mehr als 75% eines vollen Pensums wird die volle Entlastung gewährt, bei mehr als 50% eines vollen Pensums die halbe Entlastung.
Der Anspruch auf Altersentlastung entfällt, wenn Überstunden erteilt werden. Ausnahmen können von der Schulleitung bewilligt werden.
4 Unterrichtszeit, Überstunden, Stellvertretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub
Art. 24 Unterrichtsverpflichtung
Das Vollpensum einer Lehrperson beträgt bei 40 Unterrichtswochen pro Jahr:
26 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 26 Jahreslektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen, allgemeinbildenden und wissenschaftlichen Fächern mit vorwiegend theoretischer Ausrichtung, vorbehältlich lit. c
28 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 28 Jahreslektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen und allgemeinbildenden Fächern mit vorwiegend praktischer Ausrichtung (Sport, Werken, Hauswirtschaft usw.)
28 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 28 Jahreslektionen für Lehrpersonen in allen Fächern der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Der Subventionsabrechnung für Lehrpersonen von Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, deren Träger nicht der Kanton ist, liegt ebenfalls ein Vollpensum von 28 bzw. 26 Lektionen pro Unterrichtswoche zu Grunde.
Die Erteilung von mehr als drei Jahreslektionen über ein Vollpensum hinaus an der eigenen oder an anderen Schulen ist in der Regel unzulässig. Über vorübergehende Ausnahmen entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.
Art. 25 Weitere Pflichten
Jede Lehrperson hat ohne besondere Entschädigung oder Unterrichtsentlastung folgende Pflichten:
Beratung und Begleitung der Lernenden sowie Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben, Erziehungsberechtigten, Organisationen der Arbeitswelt, Schuldiensten und Behörden
Evaluation und Weiterbildung
Übernahme von Aufgaben für die Gestaltung, Organisation und Entwicklung der Schule
Die genauen Inhalte und Aufgaben werden im Schulorganisationsreglement geregelt
Der Rektor bzw. die Rektorin kann Lehrpersonen für die Ausübung der Pflichten gemäss Abs. 1 zur Präsenz verpflichten:
während den Unterrichtswochen für maximal 160 Stunden pro Jahr
während den Schulferien und an den Wochenenden für höchstens fünf Tage pro Jahr
Die Verpflichtungszeiten basieren auf einem Vollpensum gemäss § 24 dieser Verordnung. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die Verpflichtungszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
Die Verpflichtung wird durch den Rektor bzw. die Rektorin festgelegt und in der Regel auf Anfang des Semesters bekanntgegeben.
Art. 25a Besondere Aufgaben
Lehrpersonen können durch den Rektor bzw. die Rektorin besondere Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Schulführung, der Schulorganisation oder der Schulentwicklung, welche über ein angemessenes Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl hinausgehen, zugeteilt werden. Die Zuteilung hat frühzeitig zu erfolgen.
Art. 26 Unterrichtszeiten
Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten. Die im Rahmen des Stundenplanes festgesetzten Unterrichtszeiten sind einzuhalten.
Lehrpersonen, die mehr als 75% eines Vollpensums unterrichten, haben sich für die Stundenplanung an fünf Tagen pro Schulwoche für den Schulunterricht und nach Notwendigkeit für Schulveranstaltungen zur Verfügung zu halten. Für Lehrpersonen, die weniger als 75% eines Vollpensums unterrichten, gilt dies anteilsmässig.
Art. 27 …
Art. 27a Lektionenkonto
Für innerhalb des Schuljahres nicht kompensierbare Minder- oder Mehrlektionen insbesondere wegen Pensumsschwankungen, der Übernahme von Zusatzlektionen oder besonderen Aufgaben, Personalentwicklungsmassnahmen oder ausfallenden Unterrichtslektionen wird ein Lektionenkonto geführt.
Der positive Saldo darf maximal vier Jahreslektionen, der negative Saldo maximal zwei Jahreslektionen betragen.
Der Saldo ist in der Regel durch Kompensation im nächsten Schuljahr auszugleichen. Im Ausnahmefall können die Mehrlektionen ohne Zuschlag finanziell ausbezahlt bzw. kann bei Minderlektionen der Lohn gekürzt werden.
Bei Austritt der Lehrperson wird ein positiver Saldo ohne Zuschlag finanziell abgegolten. Bei einem negativen Saldo wird der letzte Lohn gekürzt bzw. der zu viel ausgerichtete Lohn zurückgefordert.
Art. 28 Feier- und Ferientage
Feiertage und von der Schulleitung festgelegte Ferientage, die in die unterrichtsfreie Zeit fallen, können nicht nachbezogen werden.
Vor Feiertagen richtet sich der Schulschluss nach dem Stundenplan.
Art. 29 Ferien
Lehrpersonen können ihre Ferien ausschliesslich während der Schulferien beziehen.
Ausgenommen sind aus der Organisation des Schulbetriebs sich ergebende, speziell zu regelnde Fälle.
Art. 30 Umwandlung 13. Monatsrate
Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in den Bezug von zusätzlichen freien Tagen ist ausgeschlossen.
Art. 31 Urlaub
Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub und bezahltem Urlaub für Aus- und Weiterbildung ist die Schulleitung zuständig. Ein Urlaub kann wochen-, tage- oder lektionenweise bewilligt werden.
Für die Bewilligung von bezahltem Urlaub für im Interesse der Schule liegende Tätigkeiten bis zu einem Monat oder bis zu 20 Unterrichtstagen pro Jahr ist die Schulleitung, bei längerer Dauer das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schulleitung zuständig.
Art. 32 Kurzurlaub
Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40 der Personalverordnung in die Schulferien, auf unterrichtsfreie Tage oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Urlaub, besteht kein Anspruch auf Kompensation.
Art. 32a Vaterschaftsurlaub
Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.
Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.
Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungslos.
Nach Möglichkeit ist der Vaterschaftsurlaub bis zum Austritt des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Vaterschaftsurlaubstage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.
Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reglement.
Art. 32b Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16i–16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
Der Betreuungsurlaub entspricht höchstens dem vierzehnfachen wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist.
Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
Sind beide Eltern Lehrpersonen, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens dem siebenfachen wöchentlichen Pensum der einzelnen Lehrperson. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
5 Schulleitung
Art. 33 Schulleitung
An Berufsfachschulen (inkl. Höhere Fachschulen) wird eine Schulleitung eingesetzt. Sie besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin, den Abteilungsleitenden und in der Regel einem Prorektor bzw. einer Prorektorin. Der Rektor bzw. die Rektorin steht der Schulleitung vor.
Die Einzelheiten, insbesondere Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung sowie deren Mitgliedern und Beschlussfassung, werden im Schulorganisationsreglement geregelt.
Die Schulleitungsmitglieder sind als Lehrpersonen angestellt.
Die Entlastungslektionen des Prorektors bzw. der Prorektorin und der Abteilungsleitenden werden durch das Erziehungsdepartement festgelegt.
Art. 33a Rektor bzw. Rektorin
Der Rektor bzw. die Rektorin trägt die Gesamtverantwortung für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung und vertritt die Schule nach aussen.
Er bzw. sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind.
Das Unterrichtspensum des Rektors bzw. der Rektorin wird durch das Erziehungsdepartement festgelegt.
Art. 34 …
6 Entschädigungen, Unterrichtsentlastungen
Art. 35 Sitzungsgelder
Lehrpersonen beziehen als Mitglied einer vom Erziehungsdepartement eingesetzten Kommission oder Arbeitsgruppe ein Sitzungsgeld, sofern ihre Funktion mit wesentlicher Mehrarbeit verbunden ist und die Sitzung ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt wird.
Die vorsitzende sowie die protokollführende Lehrperson erhalten in jedem Fall ein Sitzungsgeld.
Der Regierungsrat setzt die Höhe der Sitzungsgelder fest.
Art. 36 Stellvertretungen
Für Stellvertretungen werden pro Unterrichtslektion Entschädigungen basierend auf dem altersabhängigen Minimum der Bandposition b des jeweiligen Lohnbandes ausgerichtet.
Für bereits an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen tätige Lehrpersonen sind die Ansätze entsprechend ihrem aktuellen Lohn massgeblich.
Für Lehrpersonen, welche im Kanton Schaffhausen pensioniert wurden, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten Lohn ausgerichtet.
Für Lehrpersonen, welche in den letzten fünf Jahren vor der Anstellung als Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrperson ordnungsgemäss eingestuft waren, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten ordnungsgemäss eingestuften Lohn ausgerichtet, sofern dieser höher als der Entschädigungsansatz gemäss Abs. 1 ist.
§ 17 dieser Verordnung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend.
Bei Stellvertretungen, die durchgehend drei Monate oder länger dauern, werden die Lehrpersonen ordnungsgemäss eingestuft.
Lehrpersonen können zur Übernahme einer Stellvertretung verpflichtet werden.
Art. 37 Externe Lehrpersonen und Fachexperten
Externe Lehrpersonen und Fachexperten erhalten für die Begleitung oder Mitarbeit bei Prüfungen oder Diplomarbeiten sowie für das punktuelle Unterrichten oder Referieren in einem Fachgebiet oder Berufsfeld eine Entschädigung.
Die Einzelheiten werden in einem Reglement des Erziehungsdepartements geregelt.
Art. 38 …
Art. 38a Unterrichtsentlastung für besondere Aufgaben
Zwecks Unterrichtsentlastung von Lehrpersonen, welche besondere Aufgaben gemäss § 25a erfüllen, stehen den Berufsfachschulen (inkl. Höhere Fachschulen) insgesamt 108 Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin.
7 Aus- und Weiterbildung
Art. 39 Förderung der Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen ist durch die Schulleitung auf geeignete Weise zu fördern.
Die Schulleitung kann Lehrpersonen verpflichten, sich aus- und weiterzubilden.
Art. 39a Aus- und Weiterbildungen zur Berufsbefähigung
Berufsbefähigende Aus- und Weiterbildungen sind dazu bestimmt, den Lehrpersonen die zur Berufsausübung notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten zu vermitteln.
Eine berufsbefähigende Aus- oder Weiterbildung kann durch Gewährung von bezahltem Urlaub und durch die Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten unterstützt werden. Spesenentschädigungen werden keine ausgerichtet.
Die berufsbefähigenden Aus- oder Weiterbildungen, welche finanziell unterstützt werden können, sind im Anhang aufgeführt. Dieser regelt:
die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung
die Anzahl Jahreslektionen und Wochen, welche als bezahlter Urlaub bezogen werden können
die Kurs- bzw. Schulkosten, welche übernommen werden
Die berufsbefähigenden Aus- oder Weiterbildungen sind in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren. Für Prüfungstage und Projekttage, welche während der Unterrichtszeit stattfinden, werden die Stellvertretungskosten von der Schule übernommen.
Gesuche um berufsbefähigende Aus- und Weiterbildungen müssen in der Regel drei Monate vor deren Beginn beim Rektor bzw. bei der Rektorin eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Schulleitung. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Diese enthält insbesondere die Einzelheiten zur berufsbefähigenden Aus- bzw. Weiterbildung, zur Kostenbeteiligung und zum Urlaub, zu allfälligen Stellvertretungskosten sowie zur Rückzahlungspflicht.
Art. 39b Übrige Weiterbildungen
Die übrigen Weiterbildungen können durch die Gewährung von Urlaub und von Beiträgen an die Kosten unterstützt werden, wenn sie:
dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachlichen, methodisch-didaktischen oder sozialen Kompetenzen dienen und
im Interesse der Schule sind
Die Beiträge an die Kosten richten sich nach dem Interessengrad der Schule und werden nach dem folgenden Schema berechnet:
a) Interessengrad 1: Im überwiegenden Interesse der Schule:
1. Kurs- und Veranstaltungskosten: 100%
2. Anmelde-, Prüfungs- und Diplomkosten: 100%
3. Kosten für Lehrmittel: 100%
4. Reisekosten (Öffentlicher Verkehr, 2. Klasse): 100%
5. Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 100% (max. Fr. 150.00/Tag)
b) Interessengrad 2: Im beiderseitigen Interesse der Schule und der Lehrperson:
1. Kurs- und Veranstaltungskosten: 100%
2. Anmelde-, Prüfungs- und Diplomkosten: 100%
3. Kosten für Lehrmittel: 0%
4. Reisekosten (Öffentlicher Verkehr, 2. Klasse): 0%
5. Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 0%
Über den Interessengrad entscheidet die Schulleitung.
Ein bezahlter, lektionenweise bezogener Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektionen kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Unbefristete Anstellung als Lehrperson an der Schule
Lehrtätigkeit an der Schule seit mindestens zwei Jahren
Pensum von mindestens 20%
Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen der Schule insgesamt jährlich zwölf Jahreslektionen zur Verfügung.
Die Weiterbildung ist möglichst in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Findet sie während der Unterrichtszeit statt und liegt sie im überwiegenden Interesse der Schule, werden die Stellvertretungskosten übernommen.
Übersteigen die Beiträge der Schule an die Kosten und den Urlaub (inkl. Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) insgesamt Fr. 4'000.00, besteht für die Lehrperson eine Rückzahlungspflicht gemäss § 39c dieser Verordnung. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Bei befristet angestellten Lehrpersonen beträgt der Unterstützungsbeitrag maximal Fr. 4'000.00.
Gesuche für eine Weiterbildung sind in der Regel drei Monate vor Beginn der Weiterbildung beim Rektor bzw. bei der Rektorin einzureichen. Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch unter Berücksichtigung des Interessengrades auf Seiten der Schule und im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bzw. Jahreslektionen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub.
Art. 39c Rückzahlungspflicht
Übersteigen die Beiträge der Schule an die Kosten und den Urlaub (inkl. Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) für eine Aus- oder Weiterbildung gemäss § 39a oder § 39b dieser Verordnung Fr. 4'000.00, so ist die Lehrperson zur Rückzahlung verpflichtet, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung während einer bestimmten Dienstzeit ihre Unterrichtstätigkeit aus eigenem Antrieb verlässt oder das in der Vereinbarung festgelegte Pensum reduziert. Die Dauer der Dienstzeit ist abhängig von der Höhe des rückzahlbaren Betrags:
Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00: 1 Jahr
Fr. 5'001.00 bis Fr. 10'000.00: 2 Jahre
Fr. 10'001.00 bis Fr. 15'000.00: 3 Jahre
ab Fr. 15'001.00: 4 Jahre
Der rückzahlbare Betrag entspricht den Beiträgen der Schule an die Kosten und den Urlaub (inkl. Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) und reduziert sich anteilsmässig nach der Dauer der verbleibenden Dienstzeit.
Die Schule kann ihre Beiträge zurückfordern und deren Auszahlung stoppen, wenn die Lehrperson ohne stichhaltige Gründe die Aus- oder Weiterbildung abbricht oder nicht zu Prüfungen antritt.
8 Bildungsurlaub
Art. 40 Bildungsurlaub
Der Bildungsurlaub ist eine freiwillige, auf die Bedürfnisse der Lehrpersonen und der Schule ausgerichtete, individuell ausgestaltete Weiterbildung. Er dauert mindestens vier Wochen bis höchstens ein Semester und kann auf Antrag der Schulleitung durch das Erziehungsdepartement bewilligt werden.
Art. 41 Ziel
Der Bildungsurlaub stellt sicher, dass die Lehrpersonen im Rahmen ihres Lehrauftrages über die aktuellen Kenntnisse und das notwendige Wissen verfügen. Er ergänzt die regelmässige Weiterbildung und kann auch der Verbesserung der methodisch-didaktischen Kompetenz oder der Vorbereitung auf eine neue Aufgabe an der Schule dienen.
Art. 42 Voraussetzungen
Der Bildungsurlaub wird in der Regel nur Hauptlehrpersonen mit vollem Pensum und mindestens zehn Jahren Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Berufsfachschule bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet das Erziehungsdepartement auf Antrag der Aufsichtskommission.
Das Bedürfnis für einen Bildungsurlaub muss ausgewiesen sein.
Die üblichen Weiterbildungsanstrengungen müssen wahrgenommen worden sein.
Die Ziele des Bildungsurlaubs müssen mit dem vorgelegten Programm auf zweckmässige Art und Weise erreicht werden.
Die Weiterführung eines geordneten Schulbetriebs muss gewährleistet sein.
Art. 43 Kostenregelung
Während des Bildungsurlaubs wird das ordentliche Gehalt für das Pflichtpensum (exkl. Funktionszulagen und Überstunden) ausbezahlt.
Die Finanzierung des Urlaubsaufwandes ist Sache der beurlaubten Lehrperson. Der Kanton kann sich an ausserordentlichen Aufwendungen beteiligen.
Das Erziehungsdepartement entscheidet über die Verwendung ausserordentlicher Einnahmen der Lehrpersonen aus der Urlaubstätigkeit, soweit sie deren Aufwendungen übersteigen.
Art. 44 Rückzahlungspflicht
Die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung entsteht, wenn die Lehrperson die Berufsfachschule innert fünf Jahren nach Beendigung des Bildungsurlaubes aus eigenem Antrieb verlässt.
Art. 45 Eingabefrist
Wird ein bezahlter Bildungsurlaub gewünscht, so ist der Schulleitung bis spätestens sechs Monate vor Antritt des geplanten Urlaubs ein Gesuch einzureichen.
Art. 46 Schlussbericht
Nach Abschluss eines Bildungsurlaubs ist der Schulleitung innerhalb einer Frist von drei Monaten ein aussagekräftiger Bericht zuzustellen, der folgende Angaben enthält:
Bestätigungen für das absolvierte Detailprogramm
Aussagen über das Erreichen der Ziele des Bildungsurlaubs
zu erwartende Auswirkungen auf den Unterricht
allfällige Lehren und Konsequenzen für einen Bildungsurlaub von Kolleginnen und Kollegen
9 Verfahrens- und Formvorschriften
Art. 47 Grundsatz und Rechtsweg
Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach Art. 16 des Personalgesetzes. Insbesondere ist für den Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.
10 Schlussbestimmungen
Art. 48 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, die gemäss den vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen angestellt und die Voraussetzungen für eine Entlöhnung von 100% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband erfüllt haben, werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Grundsätzen angestellt und entlöhnt.
Art. 49 Aufhebung des bisherigen Rechts
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen vom 1. Februar 2005 aufgehoben.
Art. 50 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2020
§ 32a gilt für Kinder, welche nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden.
Art. T2 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juni 2024
Für Lehrpersonen, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der §§ 39a bis 39c bereits eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, kommen die neuen Bestimmungen zur Anwendung, sofern die Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung mit Bezug auf die §§ 39a oder 39b, auf Gesuch der Lehrperson hin, angepasst wird.
A1 Anhang 1: Finanzielle Unterstützung von berufsbefähigenden Aus- und Weiterbildungen
Art. A1-1
Aus- und Weiterbildungen:
Aus- / Weiterbildung | Voraussetzungen | Bezahlter Urlaub | Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten |
|---|---|---|---|
Berufspraktischer Unterricht: Bildungsgang von 600 Lernstunden für Lehrpersonen im Hauptamt | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 2 Jahreslektionen | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Berufspraktischer Unterricht: Bildungsgang von 300 Lernstunden für Lehrpersonen im Nebenamt | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 1 Jahreslektion | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Berufswahlunterricht: Bildungsgang mit 300 Lernstunden | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 1 Jahreslektion | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Berufswahlcoach: Bildungsgang mit 300 Lernstunden | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 1 Jahreslektion | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Integrationsorientierter Unterricht: Bildungsgang von 300 Lernstunden | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 1 Jahreslektion | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Schulische Grundbildung (Berufskunde): Bildungsgang von 1800 Lernstunden für Lehrpersonen im Hauptamt | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 4 Jahreslektionen und 3 Wochen zwecks Verfassen der Diplomarbeit | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Schulische Grundbildung (Berufskunde): Bildungsgang von 300 Lernstunden für Lehrpersonen im Nebenamt | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 1 Jahreslektion | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Schulische Grundbildung (Allgemeinbildung): Bildungsgang von 1800 Lernstunden für Lehrpersonen im Hauptamt (300 Lernstunden berufspädagogische Bildung und 1500 Lernstunden fachspezifische und fachdidaktische Zusatzqualifikation) | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 4 Jahreslektionen und 3 Wochen zwecks Verfassen der Diplomarbeit | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Schulische Grundbildung (Allgemeinbildung): Bildungsgang von 300 Lernstunden für Lehrpersonen im Nebenamt | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 1 Jahreslektion | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Höhere Fachschule: Bildungsgang von 1800 Lernstunden für Lehrpersonen im Hauptamt | Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% | 4 Jahreslektionen und 3 Wochen zwecks Verfassen der Diplomarbeit | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
CAS Schulleitung | Anstellung als Schulleitungsmitglied | 1 Jahreslektion | 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial) |
Abl. 2005, S. 1415