414.100
Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an kantonale Hochschulen
Vom 06.04.1992 (Stand 01.01.1993)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton kann Beiträge an kantonale Hochschulen ausrichten, um Schaffhauser Schülern und Schülerinnen den Zugang zu ermöglichen.
Der Grosse Rat wird ermächtigt, zu diesem Zweck Vereinbarungen abzuschliessen und die entsprechenden Beiträge zu bewilligen.
Art. 2
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft1. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1992, S. 1020