104.6
Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Vom 16.07.2021 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) vom 26. Mai 2021.
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe zur Anwendung.
Diese Verordnung bezweckt die Bereitstellung der finanziellen Mittel zur Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen, die auf dem Gebiet des Kantons Solothurn Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung durchführen.
Art. 2 Beitragsberechtigte Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung
Als kulturelle und sportliche Veranstaltung von überkantonaler Bedeutung gelten Veranstaltungen, die im grösseren Ausmass von einem Publikum aus mehreren Kantonen besucht werden.
Als Fach- und Publikumsmessen von überkantonaler Bedeutung gelten Veranstaltungen, wenn mindestens 25 Prozent der Aussteller und Ausstellerinnen ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solothurn haben.
Das Veranstaltungsunternehmen hat die überkantonale Bedeutung ausreichend darzulegen und zu begründen.
Art. 3 Nicht beitragsberechtigte Veranstaltungen
An folgende Veranstaltungen werden keine finanziellen Beiträge ausgerichtet:
Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebnisparks sowie vergleichbare Anlässe;
regionale und lokale Veranstaltungen.
Art. 4 Anlassbewilligung
Das Veranstaltungsunternehmen ersucht die Einwohnergemeinde am Ort der Durchführung des Anlasses um Erteilung einer Anlassbewilligung.
Die Einwohnergemeinde am Ort der Durchführung des Anlasses erteilt die Anlassbewilligung, wenn die Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 2015 erfüllt sind und die gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung gemäss § 5 vorliegt.
Art. 5 Gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung
Das Veranstaltungsunternehmen ersucht das Gesundheitsamt um Erteilung einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung gemäss der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Das Gesundheitsamt erteilt dem Veranstaltungsunternehmen namens des Departements des Innern die gesundheitspolizeiliche Bewilligung nach Absatz 1, wenn die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 6 Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten
Das Veranstaltungsunternehmen ersucht für Kultur- und Sportanlässe das Amt für Kultur und Sport um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Das Amt für Kultur und Sport erteilt dem Veranstaltungsunternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen für Kultur- und Sportanlässe die Zusicherung nach Vorliegen der Anlassbewilligung und der gesundheitspolizeilichen Bewilligung.
Das Veranstaltungsunternehmen ersucht für Fach- und Publikumsmessen das Amt für Wirtschaft und Arbeit um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt dem Veranstaltungsunternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen für Fach- und Publikumsmessen die Zusicherung nach Vorliegen der Anlassbewilligung und der gesundheitspolizeilichen Bewilligung.
Das Amt für Kultur und Sport und das Amt für Wirtschaft und Arbeit können für die Beurteilung der überkantonalen Bedeutung einer Veranstaltung bei anderen kantonalen Fachbehörden die notwendigen Stellungnahmen einholen.
Art. 7 Entscheid über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Gutheissung von Gesuchen zur Auszahlung einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten mit Verfügung an das Veranstaltungsunternehmen.
Zur Prüfung der betreffenden Gesuche können Dritte beigezogen werden.
Art. 8 Rechtsweg
Das Veranstaltungsunternehmen kann gegen die Verfügungen des Amtes für Kultur und Sport innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erheben.
Das Veranstaltungsunternehmen kann gegen die Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit innert 10 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erheben.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.
Art. 9 Rückforderung
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit fordert die finanziellen Beiträge ganz oder teilweise zurück:
sofern nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Veranstaltungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gesuch um eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat;
sofern sich nachträglich herausstellt, dass das Veranstaltungsunternehmen Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet, Kapitaleinlagen rückerstattet oder Darlehen an Eigentümer gewährt hat.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Art. 10 Datenbekanntgabe
Das Amt für Kultur und Sport und das Amt für Wirtschaft und Arbeit sind ermächtigt, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen diejenigen Daten zu den gesuchstellenden Veranstaltungsunternehmen einzuholen oder diesen Amtsstellen bekannt zu geben, die für die Bearbeitung der Gesuche um eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten sowie für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich sind.
RRB Nr. 2021/1078 vom 16. Juli 2021. Inkrafttreten am 1. August 2021. Die Notverordnung gilt bis zum 30. April 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juli 2021. Vom Kantonsrat genehmigt am 8. September 2021 (KRB Nr. RG 0155/2021).
GS 2021, 26