105.1
Verordnung über die Festlegung des Zinssatzes für die Verzugszinsen bei den Haupt- und Nebensteuern infolge der COVID-19-Pandemie
Vom 24.03.2020 (Stand 01.03.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 179 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
beschliesst:
Art. 1 Befristete Festlegung des Zinssatzes
Der Zinssatz für den Verzugszins wird für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 auf 0.0 Prozent festgesetzt.
RRB Nr. 2020/475 vom 24. März 2020. Die Einspruchsfrist ist am 25. Mai 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. März 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Mai 2020.
GS 2020, 9