112.21
Verordnung Jung- und Neubürgerwesen
Vom 09.09.2003 (Stand 01.01.2004)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf die §§ 97ff. des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
beschliesst:
Art. 1 Aufnahme
Die in das Stimm- und Wahlrecht eintretenden Jungbürgerinnen und Jungbürger sowie die Neubürgerinnen und Neubürger sind von den Einwohnergemeinden mit einem Gelöbnis als Stimmberechtigte aufzunehmen.
Die Einwohnergemeinden können dafür einen besonderen Anlass vorsehen.
Die Teilnahme an der Gelöbnisabnahme oder am besonderen Anlass ist freiwillig.
Art. 2 Gelöbnis
Das Gelöbnis wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin oder von einem anderen Mitglied des Gemeinderates abgenommen.
Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten und alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlassen, was ihm schadet."
Art. 3 Abgabe von Unterlagen
Die Einwohnergemeinden geben den Jungbürgerinnen und Jungbürgern sowie den Neubürgerinnen und Neubürgern je ein Exemplar der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie ein Erinnerungsblatt ab.
Die Staatskanzlei stellt den Einwohnergemeinden die nötige Anzahl von Exemplaren der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung und der Erinnerungsblätter unentgeltlich zur Verfügung.
Die Einwohnergemeinden sorgen für den persönlichen Eintrag auf dem Erinnerungsblatt.
Art. 4 Neubürgerkurse
Das Departement für Bildung und Kultur
führt die Neubürgerkurse nach den §§ 102f. des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 durch.
entschädigt die Kursleiter und Kursleiterinnen.
Die Teilnahmekosten sind in der kantonalen Einbürgerungsbebühr nach Gebührentarif eingeschlossen.
Die Entschädigungen für Kursleiter und Kursleiterinnen, Referenten und Referentinnen richten sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Kursleitung von Neubürgerkursen.
Art. 5 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Aufgehoben sind:
die Vollzugsverordnung zum Jungbürgergesetz vom 22. Dezember 1972.
die Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und der Neubürgerkurse vom 11. August 1987.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 27. November 2003 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2003.
GS 98, 219