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Ausstellung von Leichenpässen

123.131 · Solothurn Gesetzessammlung

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123.131

Ausstellung von Leichenpässen

Ausstellung von Leichenpässen RRB vom 21. November 1917

1.

Die Ermächtigung zur Ausstellung von Leichenpässen wird vom Polizei- Departement an die einzelnen Oberämter nach Massgabe des Sterbeortes delegiert.

2.

Die Oberämter haben sich in der Ausstellung der Leichenpässe an die Instruktionen und Erlasse zu halten und über die ausgestellten Pässe ein Verzeichnis zu führen. 1

3.

Die Leichenpässe sind nur gegen eine Gebühr von 10 Franken ) abzugeben. Die Formulare sind vom Polizei-Departement zu beziehen.

4.

Das Polizei-Departement wird mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses sowie mit der erforderlichen Anzeige an die eidgenössischen Behörden beauftragt.

1) Vgl. § 115 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11).