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Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staatlichen Amtsstellen

126.375.32 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.375.32

Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staatlichen Amtsstellen

Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staatlichen Amtsstellen (Fürsprecherpraktikantenverordnung)

RRB vom 19. Februar 1975

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 . Begriff

Fürsprecherpraktikanten sind Kandidaten des Fürsprecher- und Notariatsexamens.

Art. 2 . Fürsprecherpraktikum

a) Anmeldung 1 Die Anmeldung zum Praktikum ist schriftlich beim Justiz-Departement einzureichen.

Tätigkeiten vor der Anmeldung werden nicht angerechnet. 2

Art. 3 . ) b) Voraussetzungen

Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. kurze Beschreibung des Lebenslaufs, Leumundszeugnis, Foto und ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;

  2. Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium an einer schweizerischen Universität;

  3. Bestätigung, dass der Bewerber seit dem vollendeten 18. Altersjahr mindestens 2 Jahre im Kanton Solothurn gewohnt oder eine Abschlussprüfung an der Kantonsschule Solothurn oder Olten oder am 3 regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein bestanden hat. ) 2 Das Justiz-Departement entscheidet über die Erfüllung der Zulassungsbedingungen. Es stellt darüber eine schriftliche Bestätigung aus.

4 Ausländischen Bewerbern ist gleichzeitig mit der Bestätigung ) auch die Dispensation vom Erfordernis des Schweizerbürgerrechts zu bestätigen (§ 3 Abs. 3 des Prüfungsreglementes für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber).

Art. 4 . ... ) c) Ausnahmen

2

Art. 5 . ) d) Art und Dauer des Praktikums

Das Fürsprecherpraktikum dauert ein Jahr. Davon sind 6 Monate auf einer solothurnischen Amtschreiberei beziehungsweise einem Betreibungs- und Konkursamt und mindestens 3 Monate auf einem solothurnischen Gericht zu bestehen. Die restlichen 3 Monate können ausser bei einem solothurnischen Gericht, in der Rechtsabteilung eines kantonalen Departementes oder einer anderen kantonalen Amtsstelle oder im Büro eines beeidigten solothurnischen Fürsprechs absolviert werden.

Der Regierungsrat bestimmt die Amtsstellen, auf denen das Fürsprecherpraktikum absolviert werden kann; das Justiz-Departement legt die Anzahl

der Praktikanten für jede Amtsstelle fest. ) 4

Art. 6 . ) e) Reservation von Praktikumsplätzen

Das Justiz-Departement reserviert, gestützt auf die Bestätigung, den Bewerbern Praktikumsplätze; die Bewerber holen entsprechende Zusicherungen der Praktikumsstellen ein.

Art. 7 . f) Zulassung

Das Justiz-Departement bewilligt, wenn die Zusicherungen der Praktikumsstellen vorliegen, das Praktikum und setzt die Ansprüche im Sinne

von § 9 fest. )

Nach der Erteilung der Zulassungsbewilligung können die Praktikumsstellen nur noch gewechselt werden, wenn ausserordentliche Umstände

dies rechtfertigen. )

Art. 8 . Fürsprecherpraktikanten auf staatlichen Amtsstellen

a) Pflichten, Verantwortlichkeit 1 Fürsprecherpraktikanten unterstehen sinngemäss den Bestimmungen über die Amtspflichten des Staatspersonals. Zu Arbeiten sind sie jedoch nur im Rahmen des Praktikumszwecks heranzuziehen.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten

und Arbeiter vom 26. Juni 1966 ) sind sinngemäss anwendbar. 8

Art. 9 . ) b) Rechte

Fürsprecherpraktikanten haben für die Dauer des nach § 7 festgestellten Praktikums auf staatlichen Amtsstellen Anspruch auf:

a) eine monatliche Pauschalentschädigung von 2000 Franken; ) 1) § 4 aufgehoben am 13. Juli 1982; GS 89, 153. 2) § 5 Fassung vom 13. Juli 1982.

  1. Haushalts- und Kinderzulagen nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen;

  2. eine Entschädigung für Ferien nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen;

  3. Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle sowie, nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, auch gegen Nichtberufsunfälle;

  4. die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistungen anstelle der Pauschalentschädigung nach litera a.

Ausfälle, insbesondere Ferien, Krankheit oder Dienstleistungen, können auf die Praktikumsdauer nicht angerechnet werden. Sie sind nach Weisung der Amts- oder Bürovorsteher, jedoch ohne Entschädigung, nachzuholen. Die Versicherung wird nur nach vorheriger Anmeldung fortgeführt. 1

Art. 10 . ) Praktische Ausbildung

Die Amts- oder Bürovorsteher sind für die praktische Ausbildung ihrer Praktikanten verantwortlich.

Nach Abschluss des Praktikums hat der Amtsvorsteher schriftlich zu bestätigen, dass der Praktikant die Arbeitszeit für die Ausbildung genutzt und sich durch eine genügende Leistung ausgewiesen hat.

Im Falle eines unbefriedigenden Verhaltens und ungenügender Leistungen halten die Amtsvorsteher den Praktikanten zur Pflichterfüllung an. Wiederholte schwerwiegende Pflichtverletzungen sind dem Justiz- Departement anzuzeigen.

Art. 11 . Beschwerde

Gegen Verfügungen des Justiz-Departementes kann innert 10 Tagen beim Kantonalen Verwaltungsgericht, in Personalangelegenheiten beim Regierungsrat, Beschwerde geführt werden.

Art. 12 . Genehmigung des Kantonsrates

Die Kompetenzdelegationen in den §§ 3, 4, 7 und 10 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 13 . Aufhebung

Der Regierungsratsbeschluss über Ferien der Rechtspraktikanten in den

staatlichen Amtsstellen vom 31. August 1973 ) wird aufgehoben.

1) § 10 Fassung vom 13. Juli 1982; GS 89, 153.

Art. 14 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen

durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft ).

Vom Kantonsrat am 24. März 1975 genehmigt. Inkrafttreten am 27. März 1975.

  • 27 Januar 1976 am 1. Februar 1976.

  • 13. Juli 1982 am 22. Juli 1982.

  • 27. April 1987 am 1. Juli 1987.

  • 2. Juli 1991 am 1. Juli 1991.

  • 29. November 1993 am 18. Februar 1994;

  • 30. März 1999 am 25. Juni 1999; § 9 Abs. 1 lit. a am 1. Januar 2000.

4

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [2] § 3 Fassung vom 13. Juli 1982; GS 89, 153.
  3. [3] § 3 Abs. 1 lit. c Fassung vom 29. November 1993; GS 92, 1005.
  4. [4] Fassung vom 30. März 1999.
  5. [3] § 5 Abs. 2 Fassung vom 30. März 1999.
  6. [4] § 6 Fassung vom 30. März 1999.
  7. [5] § 7 Abs. 1 Fassung vom 30. März 1999.
  8. [6] § 7 Abs. 2 Fassung vom 13. Juli 1982.
  9. [7] BGS 124.21.
  10. [8] 9 Abs. 1 Fassung vom 27. April 1987; GS 90, 858.
  11. [9] § 9 Abs. 1 lit. a Fassung vom 30. März 1999.
  12. [2] GS 86, 213.
  13. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: