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Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 unterstehenden Lehrkräfte

126.385.5 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.385.5

Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 unterstehenden Lehrkräfte

126.385.5 Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 unterstehenden Lehrkräfte KRB vom 24. Juni 1987

Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und 1 die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. November 1986 und den Anträgen der vorberatenden Kommission vom 3. Juni 1987

beschliesst:

Art. 1 . Grundsatz

Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.

Art. 2 . Geltungsbereich

Die Altersentlastung wird allen Lehrern gewährt, die an einer dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember

1985 ) unterstehenden Lehranstalt unter Einbezug der an anderen kantonalen und vom Kanton subventionierten Schulen erteilten Lektionen ein volles Unterrichtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.

Art. 3 . Dauer und Umfang

Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden.

Art. 4 . Beginn des Anspruchs

Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljahres, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.

Art. 5 . Unentgeltlichkeit

Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetzliche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.

Der Kanton leistet seine Subventionen auch an die altersentlasteten Stunden.

Für die Entrichtung der Haushaltszulage wie auch der Kinderzulage gilt

Art. 11 .

126.385.5

Art. 6 . Anstellungsform

Die Form der Anstellung (gewählter Lehrer, Hilfslehrer) ist für die Altersentlastung nicht massgebend.

Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.

Art. 7 . Besoldete Entlastungen

Wer für Aufgaben der Schule (Schulleitung, Gestaltung des Stundenplanes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung von Lehrmitteln, Arbeit am Lehrplan, usw.) besoldet entlastet wird, hat Anspruch auf Altersentlastung, sofern er Unterricht im Umfang von wenigstens 2/3 des Pflichtpensums erteilt.

Art. 8 . Unbesoldete Entlastungen

In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat trifft die im Einzelfall angemessene Regelung.

Art. 9 . Nebenbeschäftigungen

Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn dem kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung anzuzeigen. Dieses leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Erziehungs-Departement weiter.

Das Erziehungs-Departement entscheidet über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen altersentlasteter Berufsschullehrer.

Gegen den Entscheid des Erziehungs-Departementes kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Art. 10 . Zusatzstunden

Ein altersentlasteter Lehrer darf weder an der eigenen Schule Zusatzstunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.

Stunden, die über das nach § 3 reduzierte Pflichtpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.

Art. 11 . Zulagen

Die Altersentlastung hat weder auf die Höhe der Haushaltszulage noch auf die Kinderzulage Einfluss.

Art. 12 . Pensionskasse

Die Altersentlastung hat weder Einfluss auf die späteren Ansprüche gegenüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten Besoldung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.

Art. 13 . Unterricht an mehreren Schulen

Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der Regierungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.

Art. 14 . Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 15 . Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 16. Oktober 1987 in Kraft.

2

Footnotes

  1. [1] BGS 416.111.
  2. [2] BGS 416.111.