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Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen

126.511.321 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.511.321

Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen

126.511.321 Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen RRB vom 19. Juni 1972

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 45 Absatz 8 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 . Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

  1. alle vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen, sofern bei der Wahl nicht ausdrücklich eine Sonderregelung vorgesehen wird;

  2. diejenigen Kommissionen, die von den Departementsvorstehern aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung bestellt werden können.

Art. 2 . Anspruch auf Tag- oder Sitzungsgeld

Die Präsidenten der Kommissionen nach § 1 erhalten ein Sitzungsgeld

von 130 Franken, die Mitglieder eines von 80 Franken. )

3 Die Protokollführer erhalten ein Sitzungsgeld von 110 Franken. )

Am gleichen Tag darf nur ein Tag- oder Sitzungsgeld bezogen werden.

Art. 3 . Entschädigung für besondere Bemühungen

Für die Abfassung von Berichten und für besondere Bemühungen kann der Regierungsrat auf Begehren der Kommission und auf Antrag des Personalamtes eine angemessene Entschädigung festlegen.

Art. 4 . Anspruchsberechtigung der Staatsfunktionäre

Staatsfunktionäre, die einer Kommission von Amtes wegen oder als Sachbearbeiter angehören, haben keinen Anspruch auf ein Tag- oder Sitzungsgeld. Davon ausgenommen sind Staatsfunktionäre, die das Protokoll einer Kommission führen, sofern diese Arbeit nicht zu ihrem ordentlichen Aufgabenkreis gehört.

126.511.321

Art. 5 . Bezeichnung der nicht anspruchsberechtigten Funktionäre

Bei jeder Wahl einer Kommission sind diejenigen Mitglieder, denen nach

Art. 4 kein Anspruch auf ein Tag- oder Sitzungsgeld zukommt, ausdrücklich

zu bezeichnen.

Soll ein Staatsfunktionär in einer Kommission mitwirken, ist der Antrag zur Wahl dem Personalamt zu unterbreiten, das zuhanden des Regierungsrates festhält, ob der betreffende Funktionär der Kommission von Amtes wegen beziehungsweise als Sachbearbeiter anzugehören hat. 1

Art. 6 . ) Reise- und andere Spesen

Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Ent-

schädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei

andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).

Art. 7 . Inkrafttreten

4 Die Verordnung tritt auf den 1. Juli 1972 in Kraft. ) Auf diesen Zeitpunkt

wird die bisher geltende Verordnung vom 1. Oktober 1969 ) aufgehoben.

Alle vor dem 1. Juli 1972 eingesetzten Kommissionen werden im Zuge der Gesamterneuerungswahlen vom Jahre 1973 der neuen Ordnung unterstellt.

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [2] § 2 Abs. 1 und 2 Fassung vom 28. Juni 1988; GS 91, 141.
  3. [3] § 2 Abs. 1 und 2 Fassung vom 28. Juni 1988; GS 91, 141.
  4. [1] § 6 Fassung vom 28. Juni 1988; GS 91, 141.
  5. [2] BGS 126.511.323.
  6. [3] BGS 126.511.322.
  7. [4] Inkrafttreten der Änderungen vom - 28. Juni 1988 am 1. Januar 1989.
  8. [5] GS 84,383.