126.515.822
Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der auf Amtsdauer gewählten Lehrkräfte an den Mittelschulen
Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen (Anstellungsverordnung Mittel- und Berufsschulen) RRB vom 27. März 2001
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909 ), § 116 des Gesetzes über 2 die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) und § 20 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals 3 sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Zweck
Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Anstellung, des Anstellungsverhältnisses und der Besoldung der Lehrpersonen an den Mittelschulen und Berufsschulen.
Art. 2 . Anwendbarkeit der Gesetzgebung über das Staatspersonal
Soweit die Gesetzgebung über die Mittelschulen und die Berufsschulen und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Lehrpersonen an den Mittelschulen und den Berufsschulen die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung.
II. Anstellungsverhältnis
Art. 3 . Kategorien von Lehrpersonen
Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
Mittel- und Berufsschullehrpersonen
Lehrbeauftragten
Stellvertretern und Stellvertreterinnen.
Die Anstellungsverhältnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe a sind unbefristet, diejenigen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c sind befristet.
Die Voraussetzungen zur Anstellung (Lehrberechtigung) und die Einreihung der in Absatz 1 genannten Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 4 . Anstellungsbehörden
Die Anstellung der Mittel- und Berufsschullehrpersonen, der Lehrbeauftragten und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Mittel- und Berufsschulen nach § 3 erfolgt durch die Schulleitung.
Vor der Anstellung der Mittel- und Berufsschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a führt die Schulleitung ein Auswahlverfahren durch, bei welchem ein von der Schulleitung eingesetzter Ausschuss mitwirkt. Zusammensetzung und Aufgaben dieses Ausschusses regelt die jeweilige Schule.
Art. 5 . Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Das Anstellungsverhältnis wird durch einen schriftlichen öffentlichrechtlichen Vertrag begründet.
Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses
richtet sich nach dem Gesetz über die Kantonsschule Solothurn ) beziehungsweise 2 nach dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung ).
Soweit die Schulgesetzgebung einen Sachverhalt nicht abschliessend regelt, findet die Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung.
Art. 6 . Dienstauftrag
Der Dienstauftrag für die Mittel- und Berufsschullehrpersonen und für die Lehrbeauftragten richtet sich nach dem Dienstauftrag
für die Lehrkräfte an den Mittelschulen vom 5. Januar 1995 ) beziehungsweise nach dem Dienstauftrag
für die Lehrkräfte an den Berufsschulen vom 5. Januar 1995 ).
Soweit der Dienstauftrag nach Absatz 1 weiterer Ausführungsbestimmungen bedarf, können das Amt für Mittel- und Hochschulen und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ergänzende Weisungen erlassen.
Art. 7 . Unterrichtspensum
Das wöchentliche Unterrichtspensum der Mittelschullehrpersonen richtet sich nach der Verordnung des Kantonsrates über das Pflichtpensum für die Lehrpersonen an den Mittelschulen vom 8. Mai 2001 und nach dem individuellen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag und jenes der Berufsschullehrpersonen nach der Verordnung des Kantonsrates über das 5 Pflichtpensum für die Lehrkräfte an den Berufsschulen vom 17. Mai 1995 ) und nach dem individuellen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag.
Art. 8 . Unterricht ausserhalb der Stammschule
Unbefristet angestellte Mittel- und Berufsschullehrpersonen, denen an der Stammschule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichtsstunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule zu übernehmen.
Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschulen beziehungsweise des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.
Art. 9 . Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufs- 1 schulen richten sich nach dem Gesetz über die Kantonsschule Solothurn ) beziehungsweise nach
dem Gesetz über die Berufsbildung und die
Erwachsenenbildung ) sowie der dazugehörigen Vollzugsgesetzgebung ).
Art. 10 . Ausschreibung
Die Ausschreibung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
III. Besoldung
Art. 11 . Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen
Die Einreihung der Mittel- und Berufsschullehrpersonen, der Lehrbeauftragten und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen aufgrund der verschiedenen Anstellungsvoraussetzungen (Lehrberechtigungen) in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
Die Einstufung der in Absatz 1 aufgeführten Lehrpersonen in die entsprechende Erfahrungsstufe innerhalb der Besoldungsklasse erfolgt auf Antrag der jeweiligen Schule durch das Kantonale Personalamt.
Art. 12 . Entschädigung für Zusatzstunden
Die Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrpersonen an den solothurnischen Mittelschulen richtet sich nach dem Kantonsratsbeschluss für Überstunden der Lehrkräfte
an den Kantonsschulen Solothurn und Olten vom 5. Februar 1964 ) und die Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrpersonen an den solothurnischen Berufsschulen nach dem Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte
an den solothurnischen Berufsschulen vom 11. September 1974 ).
Art. 13 . Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und
Zivilschutzdienst Die Besoldung der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
IV. Zulagen
Art. 14 . Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen
Die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen an die Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
V. Rechtsschutz
Art. 15 . Rechtsmittel
Bei Anständen nicht vermögensrechtlicher Natur aus dem Anstellungsvertrag richtet sich
der Rechtsmittelweg nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal ).
Bei Anständen vermögensrechtlicher Natur aus dem Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsmittelweg
nach der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation ).
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 . Überführung
Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002, das heisst, auf den 1. August 2001.
Art. 17 . Bisherige Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen
Mit Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen, mit denen am 31. Juli 2001 ein Anstellungsverhältnis besteht, werden am 1. August 2001 keine Anstellungsverträge abgeschlossen, sofern ihr Anstellungsverhältnis am 1. August 2001 nicht geändert wird.
Art. 18 . Aufhebung geltenden Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a) Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der auf Amtsdauer gewählten 3 Lehrkräften an den Mittelschulen vom 24. September 1996 );
Verordnung über die Anstellung und Besoldung von Lehrbeauftragten 1 und Stellvertretern an Mittelschulen vom 24. September 1996 );
Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der haupt- 2 amtlichen Lehrkräften an den Berufsschulen vom 24. September 1996 );
Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung3 der Lehrbeauftragten an den Berufsschulen vom 24. September 1996 );
Verordnung über die Reduktion des Unterrichtspensums und die 4 Beurlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen vom 13. Mai 1969 );
f) Verordnung über die Berufsmittelschulen vom 31. Januar 1984 );
g) Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen für Berufsschullehrerinnen 6 und Berufsschullehrer (SIBP-Verordnung) vom 17. Dezember 1991 ).
Art. 19 . Änderung geltenden Rechts
Folgende Verordnung wird geändert:
Verordnung über Organisation und Betrieb7 der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993 ) :
Art. 13 Absätze 1 und 2 lauten neu: 1
Der Lehrerkonferenz gehören mit Stimmrecht alle Berufsschullehrkräfte der betreffenden Schule sowie die Lehrbeauftragten an, die wenigstens die Hälfte des Pflichtpensums einer Lehrkraft mit Vollpensum an der Schule unterrichten.
Auf Einladung des Rektorats können auch die übrigen Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte des Pflichtpensums unterrichten, an der Lehrerkonferenz teilnehmen.
Art. 23 lautet neu:
Art. 23 . 2. Anstellung
a) Mitglieder der Schulleitung Die Anstellung der Rektoren und Rektorinnen sowie der Prorektoren und Prorektorinnen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 24 lautet neu:
Art. 24 . b) Lehrkräfte an den Berufsschulen
Die Anstellung der Lehrkräfte an den Berufsschulen richtet sich nach der Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrkräfte an den Mittel- und Berufsschulen (Mittel- und Berufs-
schullehrerverordnung) vom 27. März 2001 ), nach dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung und nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Die §§ 25, 26, 27 und 28 sind aufgehoben.
Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in folgenden Paragraphen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:
Art. 29 Absatz 2 und § 97 Absatz 1.
Art. 20 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal (Aufhebung des Beamtenstatus) auf den 1. August
2001 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.
- 10. September 2002 (Anhang) am 1. Januar 2003.
Anhang zur Anstellungsverordnung Mittel- und Berufsschulen1) Einreihung der Lehrpersonen an den Mittel- und Berufsschulen I. Mittelschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a Es gelten folgende Anstellungsbedingungen: Doktorat, Lizentiat oder Fachdiplom für die Sekundarstufe II Diplom für das Höhere Lehramt oder ein gleichwertiges pädagogisches Diplom für die Sekundarstufe II Wenn erst der fachwissenschaftliche Abschluss (Bedingung 1) vorliegt, ist nur eine befristete Anstellung möglich. Es gelten folgende Einreihungen:
Lohnklasse 23 für Lehrpersonen für wissenschaftliche Fächer.
Lohnklasse 22 für Lehrpersonen für Musik, Sport, Bildnerisches Gestalten (für Unterricht mit Methodik am Oberseminar und für Unterricht in wissenschaftlichen Fächern anteilmässig in Lohnklasse 23); Lehrpersonen für Methodik am Lehrerseminar.
Lohnklasse 21 für Lehrpersonen für Werken am Seminar (für Unterricht mit Methodik am Oberseminar anteilmässig in Lohnklasse 22); Lehrpersonen für Werken am Kindergärtnerinnenseminar.
Lohnklasse 20 für Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang, Lehrpersonen für Maschinenschreiben und Bürokommunikation; Lehrpersonen für Methodik am Kindergärtnerinnenseminar und Lehrpersonen für Rhythmik am Kindergärtnerinnenseminar.
II. Berufsschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a2) Lohnklasse 22 für Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Handelsfächer mit Hochschulabschluss (Lic. et Mag.oec., Mag.oec.); Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und mit höherem Lehramt; 1) Die in diesem Anhang genannten Einreihungen basieren auf den vier folgenden Verordnungen: BGS 126.515.822 und BGS 126.515.828.1 (die Mittelschulen betreffend) sowie BGS 126.515.833.4 und BGS 126.515.833.5 (die Berufsschulen betreffend). Alle vier Verordnungen werden mit dieser Verordnung aufgehoben. 2) Ziffer II. Fassung vom 10. September 2002.
Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und abgeschlossener Ausbildung als Primarlehrer beziehungsweise Primarlehrerin oder mit gleichwertigem pädagogischem Abschluss und mit genügender Unterrichtserfahrung an einer kaufmännischen Berufsschule; Lehrpersonen an einer gewerblichindustriellen Berufsschule mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP).
Lohnklasse 21 für Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufsschule oder an einer kaufmännischen Berufsschule mit solothurnischem Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung; Lehrpersonen für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II an einer gewerblichindustriellen Berufsschule oder an einer kaufmännischen Berufsschule und mit einem solothurnischen Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung in einem weiteren für die Berufsschule relevanten Fach; Fachlehrpersonen an Klassen für allgemeine oder bäuerliche Haushaltlehre mit eidgenössischem Berufsschullehrerdiplom der fachkundlich-hauswirtschaftlichen Richtung.
Lohnklasse 19 für Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Bürokommunikationsfächer mit folgenden Fachlehrerdiplomen: Bürokommunikation, Textverarbeitung, Maschinenschreiben, Korrespondenz (Stenografie) und verschiedene Weiterbildungen in der Informatik.
III. Lehrbeauftragte an den Mittelschulen nach
Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b
Lehrbeauftragte I werden in die gleiche Lohnklasse eingereiht wie Mittelschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a, sofern sie folgende Anstellungsvoraussetzungen erfüllen: Lehrberechtigung für die Anstellung für die Sekundarstufe II, eine mindestens zweijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an einer Mittelschule, davon mindestens ein Jahr an einer solothurnischen Kantonsschule, sowie das Bestehen eines internen Verfahrens mit Rektor, Experte und Fachschaftsvertreter.
Lehrbeauftragte II müssen folgende Anstellungsvoraussetzungen erfüllen: In der Regel mindestens sechs Semester Fachstudium. In Relation zu den Mittelschullehrpersonen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Lehrbeauftragte II wie folgt eingereiht: Lehrbeauftragte II ohne Lehrberechtigung (früher Wählbarkeit): 5 Lohnklassen tiefer; Lehrbeauftragte II mit wissenschaftlichem Abschluss: 3 Lohnklassen tiefer; Lehrbeauftragte II mit Lehrberechtigung (früher Wählbarkeit): 2 Lohnklassen tiefer; langjährige Hilfslehrkräfte ohne Lehrberechtigung (früher Wählbarkeit), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Kantonsschule tätig waren: 4 Lohnklassen tiefer.
IV. Lehrbeauftragte an den Berufsschulen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b1) Lehrbeauftragte I müssen folgende Anstellungsvoraussetzungen erfüllen: a) „Wählbarkeit“ gemäss Artikel 30 der eidgenössischen
Verordnung über die Berufsbildung (BVV) vom 7. November 1979 ), b) Zuerkennung der Gleichwertigkeit durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) gemäss Artikel 30 Absatz 2 BBV, c) Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und Besuch der Didaktikkurse I und II des Schweizerischen Institutes für Berufspädagogik (SIBP) oder Inhaber einer gleichwertigen Ausbildung.
Lehrbeauftragte II oder III müssen folgende Anstellungsvoraussetzungen erfüllen: Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und Fähigkeit (aus Sicht des Rektors oder der Rektorin), die Anforderungen zu erfüllen, die der Berufsschulunterricht an Lehrbeauftragte II oder III stellt. Lehrbeauftragte II und III, die über keine pädagogische Ausbildung verfügen, müssen diese im Rahmen der Didaktikkurse I und II des Schweizerischen Institutes für Berufspädagogik (SIBP) oder in einer gleichwertigen Ausbildung erwerben.
Die Einreihung der Lehrbeauftragten in die kantonale Besoldungsordnung hängt davon ab, ob die Lehrbeauftragten für ein Hauptamt „wählbar“ sind gemäss Artikel 30 BBV.
Hauptamtlich „wählbare“ Lehrbeauftragte werden wie folgt eingereiht: In die Lohnklasse 21 beziehungsweise bei Übernahme des vollen Dienstauftrages gemäss § 6 dieser Verordnung in die Lohnklasse 22 werden Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Handelsfächer mit Hochschulabschluss (Lic. et Mag.oec., Mag.oec.); Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und mit höherem Lehramt; Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und abgeschlossener Ausbildung als Primarlehrer beziehungsweise Primarlehrerin oder mit gleichwertigem pädagogischem Abschluss und mit genügender Unterrichtserfahrung an einer kaufmännischen Berufsschule; Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufsschule mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP).
In die Lohnklasse 20 beziehungsweise bei Übernahme eines vollen Dienstauftragtes gemäss § 6 dieser Verordnung in die Lohnklasse 21 werden eingereiht: Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufsschule oder an einer kaufmännischen Berufsschule mit solothurnischem Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung; Lehrpersonen für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II an einer gewerblich-industriellen Berufs- 1) Ziffer IV. Fassung vom 10. September 2002.
schule oder an einer kaufmännischen Berufsschule und mit einem solothurnischen Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung in einem weiteren für die Berufsschule relevanten Fach; Fachlehrpersonen an Klassen für allgemeine oder bäuerliche Haushaltlehre mit eidgenössischem Berufsschullehrerdiplom der fachkundlich-hauswirtschaftlichen Richtung.
In die Lohnklasse 18 beziehungsweise bei Übernahme eines vollen Dienstauftrages nach § 6 dieser Verordnung in die Lohnklasse 19 werden Lehrpersonen an einer kaufmännischen Berufsschule für Bürokommunikationsfächer mit folgenden Fachlehrerdiplomen: Bürokommunikation, Textverarbeitung, Maschinenschreiben, Korrespondenz (Stenografie) und verschiedene Weiterbildungen in der Informatik.
Nicht hauptamtlich „wählbare“ Lehrbeauftragte werden wie folgt In die Lohnklasse 20 werden eingereiht: Lehrpersonen mit einem Hochschullizentiat oder mit dem Abschluss einer EidgenössischenTechnischen Hochschule in einer für die Berufsschule relevanten Richtung; Lehrpersonen mit einem Abschlussdiplom einer Höheren Technischen Lehranstalt, einer Fachhochschule oder einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in einer für die Berufsschule relevanten Richtung.
In die Lohnklasse 19 werden eingereiht: Lehrpersonen für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II; Lehrpersonen mit einer eidgenössisch anerkannten Meisterprüfung oder mit einer eidgenössisch anerkannten höheren Fachprüfung; Lehrpersonen mit dem solothurnischen Sekundarlehrerpatent, mit dem solothurnischen Oberschullehrerpatent oder mit einem gleichwertigen Ausweis.
In die Lohnklasse 18 werden eingereiht: Lehrpersonen mit einem Patent als Primarlehrer; Lehrpersonen mit einem solothurnischen Fachpatent an Ober- und Sekundarschulen, sofern die ausgewiesenen Sprachfächer unterrichtet werden; Lehrpersonen für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom I oder mit Ausbildung an der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM); Lehrpersonen mit Ausbildung an einer Technikerschule zum Techniker TS.
In die Lohnklasse 17 werden eingereiht: Studierende an einer Hochschule nach Abschluss des sechsten Semesters; Berufsleute mit Lehrabschluss und mit einem eidgenössisch anerkannten Fachausweis (Berufsprüfung); Lehrpersonen mit mit einem Patent als Hauswirtschaftslehrerin, als Arbeitslehrerin, als Werklehrer oder Werklehrerin; Bürokommunikationslehrpersonen, die nur teilweise Inhaber der oben unter „hauptamtliche wählbare Lehrbeauftragte, Lohnklasse 18“ angeführten Fachlehrerdiplome sind.
In die Lohnklasse 16 werden eingereiht: Erfahrene Berufsleute mit Lehrabschluss ohne höhere Ausbildung; Inhaber beziehungsweise Inhaberinnen eines Sprachdiploms wie Proficiency, Diplome of English Studies oder einem gleichwertigem Ausweis.
V. Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Mittelschulen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden für Lehrpersonen eingesetzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können. Die Besoldung für Stellvertretungen liegt eine Lohnklasse unter der entsprechenden Lehrbeauftragten-Kategorie und beträgt je tatsächlich erteilte Unterrichtsstunde 1/40 des Jahresstundenansatzes. Die Besoldung der Stellvertreter und Stellvertreterinnen wird vom Rektor oder der Rektorin festgelegt. Hat eine Stellvertretung an der gleichen Lehrerstelle mindestens ein halbes Schuljahr oder 20 Schulwochen gedauert oder wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für mindestens ein halbes Schuljahr oder 20 Schulwochen eingesetzt, so ist während der ganzen Dauer der Stellvertretung die Besoldung eines Lehrbeauftragten der entsprechenden Kategorie auszurichten.
VI. Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Berufsschulen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind Lehrbeauftragte III an Berufsschulen. Ihre Besoldung richtet sich nach der oben in Ziffer IV. erwähnten Lohnklasse für Lehrbeauftragte III an Berufsschulen.
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