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Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Lehrkräfte an den Berufsschulen
Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Lehrkräfte an den Berufsschulen RRB vom 24. September 1996
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 45 Absatz 2, 55 Absatz 2, 57, 59 und 116 des Gesetzes über 1 die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) und § 20 der Verordnung über die Besoldung des Staatspersonals sowie 2 der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 )
beschliesst:
Art. 1 . Zweck
Diese Verordnung regelt die Grundsätze des Dienstverhältnisses der hauptamtlichen Lehrkräfte an den Berufsschulen, insbesondere die Besoldung, den Dienstauftrag, den Unterrichtseinsatz und die Kompensation von Unterrichtsausfällen.
Art. 2 . Vollzug
Soweit diese Verordnung weiterer Vollzugsbestimmungen bedarf, ist das Erziehungs-Departement zum Erlass von Weisungen zuständig. Es kann das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ermächtigen, ergänzende Weisungen zu erlassen; die Kantonalen Rektorenkonferenzen der Berufsschulen sind anzuhören.
Art. 3 . Wahlvoraussetzungen
Als Hauptlehrkraft wählbar ist,
wer gemäss Artikel 30 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) 3 vom 7. November 1979 ) wählbar ist oder
wem die Gleichwertigkeit gemäss Artikel 30 Absatz 2 BBV vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuerkannt worden ist.
Art. 4 . Besoldungseinstufung der Hauptlehrkräfte
Die Hauptlehrkräfte werden in die folgenden Lohnklassen eingereiht:
In die Lohnklasse 22: Lehrkräfte an einer Kaufmännischen Berufsschule für Handelsfächer mit Hochschulabschluss (Lic. et Mag. oec., Mag. oec.); Lehrkräfte an einer Kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirtschaftlicher oder in sprachlicher Richtung und mit höherem Lehramt; Lehrkräfte an einer Kaufmännischen Berufsschule mit Lizentiat in wirt- schaftlicher oder in sprachlicher Richtung und abgeschlossener Ausbildung als Primarlehrer beziehungsweise Primarlehrerin oder mit gleichwertigem pädagogischem Abschluss und mit genügender Unterrichtserfahrung an einer Kaufmännischen Berufsschule; Lehrkräfte für Fachunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule mit Abschluss einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Höheren Technischen Lehranstalt und Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP).
In die Lohnklasse 21: Lehrkräfte für Fachunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule mit Meisterprüfung oder mit einer eidgenössisch anerkannten höheren Fachprüfung und mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP); Lehrkräfte für allgemeinbildende Fächer an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule mit einem Lehrerpatent und mit Abschluss am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP); Lehrkräfte an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule oder an einer Kaufmännischen Berufsschule mit solothurnischem Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung; Lehrkräfte für Turnen und Sport mit Turnlehrerdiplom II an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule oder an einer Kaufmännischen Berufsschule und mit einem solothurnischen Bezirkslehrerpatent oder mit einer gleichwertigen Ausbildung in einem weiteren für die Berufsschule relevanten Fach; Fachlehrkräfte an Klassen für allgemeine oder bäuerliche Haushaltlehre mit eidgenössischem Berufsschullehrerdiplom der fachkundlich-hauswirtschaftlichen Richtung.
In die Lohnklasse 19: Lehrkräfte an einer Kaufmännischen Berufsschule für Bürokommunikationsfächer mit folgenden Fachlehrerdiplomen: Bürokommunikation, Textverarbeitung, Maschinenschreiben, Korrespondenz (Stenografie) und verschiedene Weiterbildungen in der Informatik.
Art. 5 . Unterrichtspensum
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte richtet sich nach den Beschlüssen des Kantonsrates.
Art. 6 . Zusatzstunden
Erscheint es aus stundenplanerischen Gründen notwendig, so können den Lehrkräften ausnahmsweise Zusatzstunden zugeteilt werden.
Zusatzstunden sind nach Möglichkeit zu kompensieren. Die Kompensation kann auch im Zusammenhang mit einem Studienurlaub erfolgen. Ist eine Kompensation nicht möglich, so werden die Lehrkräfte entschädigt.
Die Anzahl der zulässigen Zusatzstunden sowie die Höhe einer allfälligen Entschädigung richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen vom 11. 1 September 1974 ).
Art. 7 . Dienstauftrag
Inhalt 1 Der Dienstauftrag der Lehrkräfte umfasst folgende Teilbereiche:
Unterricht und Erziehung;
Organisation, Administration und Veranstaltungen;
Betreuung und Beratung;
Schulentwicklung;
Fort- und Weiterbildung.
Einzelheiten regelt das Erziehungs-Departement.
Art. 8 . b) Zeitpunkt der Erfüllung des Dienstauftrages
Die Lehrkräfte mit Vollpensum stehen der Schule zur Erteilung des Unterrichts grundsätzlich während der ordentlichen Unterrichtszeiten, von Montag bis Freitag, zur Verfügung.
Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Stundenplan, der bestimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke vorsieht. In dringenden Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen.
Die Lehrkräfte können von der Schulleitung verpflichtet werden, einen Teil der Unterrichtslektionen am Abend und/oder am Samstag zu erteilen. Fällt der Unterricht auf einen Samstag, so besteht Anspruch auf einen entsprechend freien Halbtag unter der Woche.
Die Lehrkräfte stehen der Schule für offizielle Schulveranstaltungen (Konferenzen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Aufnahme- und Abschlussprüfungen, Orientierungs- und Elternabende, Schulreisen, Exkursionen, Spezialwochen usw.) auch in ihrer unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung.
Art. 9 . c) Zuteilung der Klassen
Die Lehrkräfte können von der Schulleitung im Rahmen des Unterrichtspensums dazu verpflichtet werden, nebst dem Unterricht an Lehrlingsklassen auch Unterricht bei Anlehrklassen, Freifachklassen, Stützkursklassen, Berufsmittelschulklassen, Erwachsenenkursen sowie bei andern Kursen und Abteilungen, die an einer Berufsschule geführt werden, zu erteilen.
Art. 10 . d) Unterricht ausserhalb der Stammschule
Lehrkräfte mit Vollpensum, denen an der Stammschule kein volles Pensum zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichtsstunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer andern kantonalen Schule zu übernehmen.
Über die Zuteilung entscheidet das Erziehungs-Departement auf Antrag des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.
Art. 11 . Kompensation von Unterrichtsausfällen
Die Lehrkräfte haben, vorbehältlich anderer kantonaler Regelungen, Stundenausfälle, die sie selber verursacht haben, zu kompensieren.
Zu kompensieren sind ferner Unterrichtsausfälle grösseren Ausmasses, insbesondere wegen Aufnahme- und Abschlussprüfungen sowie wegen Spezialwochen, soweit die Lehrkräfte an diesen Veranstaltungen nicht mitwirken.
Für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und an Veranstaltungen von Organisationen der Lehrkräfte kann die zuständige Schulleitung jährlich bis zu 6 Halbtage, in besonderen Fällen bis zu 10 Halbtage, bewilligen, die nicht zu kompensieren sind.
Die Kompensation erfolgt durch die Übernahme von Unterrichtslektionen oder durch zusätzliche Aufgaben, soweit diese ausserhalb des Dienstauftrages stehen. Auf Wunsch der Lehrkraft kann die Kompensation auch durch Lohnabzug erfolgen.
Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensationsregelung liegt bei der Schulleitung und bei den einzelnen Lehrkräften. Die Schulleitung führt eine Kontrolle.
Art. 12 . Stellvertretungen für andere Lehrkräfte
Die Lehrkräfte können bei Bedarf von der Schulleitung verpflichtet werden, Ausfallstunden von Kollegen und Kolleginnen (bei Krankheit, Prüfungen, dienstlichen Abwesenheiten usw.) unentgeltlich zu übernehmen.
Art. 13 . Beurlaubung, Reduktion des Unterrichtspensums,
Zusatzentschädigung Haben Lehrkräfte Aufgaben zu übernehmen, die nicht zum ordentlichen Dienstauftrag gehören und die nicht als Kompensation im Sinne von § 9 angerechnet werden, beschliesst der Regierungsrat auf Antrag des Erziehungs-Departementes über eine Reduktion des Unterrichtspensums und/oder eine Zusatzentschädigung.
Art. 14 . Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 10 der Verordnung über die Besoldung von Hilfslehrkräften und bei
Stellvertretungen an kantonalen Lehranstalten bei Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst, Niederkunft und Schulausfall vom 27. April
1987 ) wird aufgehoben.
Art. 15 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 1997 4