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Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Absolventen des Lehramtskurses für Oberschul- und Sekundarlehrer

126.515.851.57 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.515.851.57

Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Absolventen des Lehramtskurses für Oberschul- und Sekundarlehrer

Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Absolventen des Lehramtskurses für Oberschul- und Sekundarlehrer RRB vom 25. September 1984

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom1

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.

23. November 1941 )

beschliesst:

1.

Die Besoldungen und Entschädigungen der Lehrer für die praktische Ausbildung der Absolventen des Lehramtskurses für Oberschul- und Sekundarlehrer betragen: Ausbildungspraktikum Franken Ausbildungspraktikum von 4 Wochen; Pro Woche 270

2. Teamsitzungen

Pro Sitzung 35

3.

Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern Kandidaten ausgebildet werden.

4.

Auf die Pauschale gemäss Ziffer 1 wird jeweils die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.

5.

Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Semesters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.

6.

Der Leiter der Lehrerweiterbildung wird beauftragt, die Unterlagen für die Auszahlung der Entschädigungen der Abteilung Rechnungswesen des Erziehungs-Departementes zuzustellen.

7.

Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft.2

Footnotes

  1. [2] GS 86, 640.

8.

Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 1975 ) wird auf den 15. Oktober

1984.

aufgehoben.