126.515.855.12
Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen
Vom 04.07.1969 (Stand 01.01.1994)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf den vom Kantonsrat beschlossenen Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen vom 23. April 1969
beschliesst:
Art. 1
Als Besoldungskosten werden für die Klassifikationen der Einwohnergemeinden zur Berechnung des Staatsanteils berücksichtigt (einschliesslich Reallohnerhöhungen, Teuerungszulagen und Gemeinde- beziehungsweise Kreiszulagen):
Grundbesoldungen;
Funktionszuschläge;
Haushaltungszulagen;
Entschädigungen für Zusatzstunden;
Dienstaltersehrungen und Besoldungsnachgenuss;
Honorare für Stellvertretungen;
Besoldungsanteile an Kreisschulen;
Besoldungsanteile von Schulgeldern;
subventionsberechtigte Besoldungs-Ersatzaufwendungen.
Art. 2
Die Rechnungsstellen der Kreisschulen fordern von den Kreisgemeinden deren Anteile an den Besoldungskosten ein.
Art. 3
Jede Einwohnergemeinde hat dem Departement für Bildung und Kultur alle ihre Besoldungskosten gesondert zu melden für:
Primar-, Ober-, Sekundar- und Hilfsschulen sowie zugehörige Arbeitsschulen;
Bezirksschulen und zugehörige Arbeitsschulen;
Haushaltungsschulen.
Die Summe aller Besoldungskosten einer Einwohnergemeinde dient zur Bestimmung ihrer Besoldungsbelastung (erste Masszahl der Klassifikationsberechnungen).
Art. 4
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einwohnergemeinden wird jährlich durch das Finanzdepartement festgestellt (Einwohnerschlüsselzahl als zweite Masszahl der Klassifikationsberechnungen).
Art. 5
Für jede Klassifikationsgruppe ist unter Berücksichtigung des Gesamtanteils des Staates und der Grenzen der staatlichen Anteile (§§ 4 und 5 des Lehrerbesoldungsgesetzes) eine Skala in ganzen Prozenten festzulegen.
Art. 6
Der Anstieg der Skala hat so zu erfolgen, dass sich für alle Einwohnergemeinden aufgrund ihrer Schulschlüsselzahl dieselbe durchschnittliche Grundbelastung ergibt. Diese wird durch die vom Departement für Bildung und Kultur festzulegende Grenz-Schulschlüsselzahl bestimmt.
Art. 7
Die Anpassung der Ausgleichskonti erfolgt durch Veränderung der Grenz-Schulschlüsselzahl.
Art. 8
Die Nachklassifikation einer Einwohnergemeinde (§ 7 des Verteilungsschlüssels) wird aufgrund ihrer Meldung über die gesamten Besoldungskosten erst am Jahresende vorgenommen. Sie findet rückwirkend nur auf die für die Klassifikation massgeblichen Besoldungskosten Anwendung.
Art. 9
Der Staatsanteil wird für jede Klassifikationsgruppe direkt den Einwohnergemeinden ausgerichtet.
Art. 10
Die Regierungsratsbeschlüsse vom 23. Januar 1959 und vom 24. November 1959 über die Subventionierung von Sekundar-, Ober- und Hilfsschulen werden aufgehoben.
Art. 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
In der GS nicht publiziert.