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Verordnung über die Verpflegungskosten für Personen in Familien von Staatsfunktionären, die in staatlichen Anstalten und Betrieben verpflegt werden

126.525 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.525

Verordnung über die Verpflegungskosten für Personen in Familien von Staatsfunktionären, die in staatlichen Anstalten und Betrieben verpflegt werden

126.525 Verordnung über die Verpflegungskosten für Personen in Familien von Staatsfunktionären, die in staatlichen Anstalten und Betrieben verpflegt werden RRB vom 16. Dezember 1986

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 6 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 . Die Direktoren, Verwalter, Vorsteher staatlicher Anstalten und Betriebe sowie weitere Staatsfunktionäre, die mit ihrer Familie in staatlichen

Anstalten und Betrieben verpflegt werden, haben dem Staat für Personen, die sie in ihrem Haushalt verpflegen ohne dass sie freie Kost beanspruchen können, die folgenden Entschädigungen zu leisten:

1. Bei voller Verpflegung einer Person während mindestens einem Monat:

  1. für eine erwachsene Person 565 Franken pro Monat

  2. für eine Person unter 18 Jahren 495 Franken pro Monat

  3. für ein Kind bis zu 12 Jahren 450 Franken pro Monat 2. Bei voller Verpflegung während kürzerer Zeit:

  4. für eine erwachsene Person 19.00 Franken pro Tag

  5. für eine Person unter 18 Jahren 15.70 Franken pro Tag

  6. für ein Kind unter 12 Jahren 12.60 Franken pro Tag 3. Bei Abgabe einzelner Mahlzeiten:

  7. für ein Mittagessen 9.50 Franken

  8. für ein Nachtessen 8.40 Franken

  9. für ein Morgenessen oder eine Zwischen- 4.20 Franken verpflegung

Art. 2 . Für amtliche Besuchs- und Gastessen sind keine Entschädigungen zu

leisten. Im Zweifelsfalle entscheidet das Personalamt.

Art. 3 . Die Verpflegungskosten nach § 1, die auf der Basis Dezember 1982 =

100 Punkte stabilisiert sind, werden nach den für das Staatspersonal geltenden Teuerungszulagen erhöht oder vermindert (§ 14 ff. der Verord-

126.525 nung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den

Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986 ).

Art. 4 . Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Verordnung über

die Verpflegungskosten für Personen in Familien von Staatsfunktionären, die in staatlichen Anstalten und Betrieben verpflegt werden vom 5. De-

zember 1978 ) wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [1] BGS 126.511.1.
  3. [2] GS 87, 710.