212.431
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Vom 05.04.1987 (Stand 01.08.2000)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)1
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 7. Oktober 1986
beschliesst:
1. Behörden
Art. 1 Zuständigkeit Art. 15 BewG
Zuständig sind:
der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde;
das Bau- und Justizdepartement2 als beschwerdeberechtigte Behörde;
das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.
2. Kantonale Bewilligungsgründe
Art.
2 Hauptwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG
Zweitwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG
Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.
Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
3. Verfahren
Art. 3 Einleitung des Verfahrens
Der Grundbuchverwalter und der Handelsregisterführer machen den Erwerber auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet beim Amtschreiberei-Inspektor einzureichen.
Art. 4 Abklärungen
Der Amtschreiberei-Inspektor hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.
Art. 5 Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides
Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Parteien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Einwohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.
Art. 6 Statistik Art. 20 BewV
Der Grundbuchverwalter teilt dem Amtschreiberei-Inspektor unverzüglich alle Eintragungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)3 mit.
Der Amtschreiberei-Inspektor meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.
Art. 7 Gebühren
Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000 Franken zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Gebührentarifs4.
4. Schlussbestimmungen
Art. 8 Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV
Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteilte Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues zuständig.
Art. 9 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
die Verordnung des Kantonsrates vom 27. März 1974 zur Einführung des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland5;
die Verordnung des Regierungsrates vom 19. November 1984 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland6.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1988 in Kraft.
Vom Bundesrat am 18. Juni 1987 genehmigt.
GS 90, 836