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Allgemeine Revision der Katasterschätzung

212.478.3 · Solothurn Gesetzessammlung

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Funtauna

212.478.3

Allgemeine Revision der Katasterschätzung

Vom 02.07.1969 (Stand 01.01.1982)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und § 46 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1969

beschliesst:

Art. 1

Es wird eine allgemeine Revision der Katasterschätzung im ganzen Kanton durchgeführt.

Art. 2

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine neue Verordnung über die Katasterschätzung zu erlassen, worin er gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 46 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer die Grundsätze über die Bewertung der Liegenschaften und Gebäude, die Organisation der Schätzung und das Verfahren festlegt.

Organisation und Verfahren sind möglichst einfach zu gestalten.

Art. 3

Als Stichtag für die neue Bewertung der Liegenschaften und Gebäude wird der 1. Januar 1970 bestimmt.

Art. 4

Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen, unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.

Art. 5

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschätzung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge abzuschliessen.

Art. 6

Der Kantonsrat wird das Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung durch besonderen Beschluss festlegen.

GS 84, 314