331.231
Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen
331.231 Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen1 RRB vom 18. Januar 1993 (Stand 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 39 Ziffer 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 2 1941 )
beschliesst: 3
Art. 1 . Zuständigkeit )
Für den Vollzug von Geldstrafen (Art. 35 StGB) und Bussen (Art. 106 StGB, 4
Art. 24 Abs. 2 JStG) ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig. ) Der Vollzug
von Bussen der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden. Diese
bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde. )
Der Einzug von Ordnungsbussen durch die Polizeiorgane bleibt vorbehalten. bis 6
Art. 1 . ) Meldungen bei Nichtbezahlung
Bezahlt der Verurteilte eine Geldstrafe oder Busse nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung (Art. 36 StGB).
Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Jugendanwaltschaft Meldung (Art.
Abs. 5 JStG).
Ist eine vom Friedensrichter verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, erstattet die Vollzugsbehörde der Einwohnergemeinde der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung.
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Art. 2 . Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. )
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 5. April 1993 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 1993.