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Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft
Vom 05.07.2007 (Stand 01.01.2009)
Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn
gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
verfügt:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement legt das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach ins Progymnasium (Niveau P der Sekundarschule) im Kanton Basel-Landschaft fest.
Im Übrigen gelten für die Aufnahme die Regelungen des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 2 Empfehlung
Schüler und Schülerinnen werden zur Aufnahme ins Progymnasium empfohlen, wenn sie von der abgebenden Schule als geeignet beurteilt werden.
Die Empfehlung entspricht dem Vorschlag nach den Regelungen des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 3 Beurteilung der Eignung zur Aufnahme in die erste Klasse des Progymnasiums
Die Klassenlehrperson beurteilt auf Ende des ersten Semesters des entsprechenden Schuljahres, ob Schüler und Schülerinnen der fünften oder sechsten Klasse der Primarschule zur Aufnahme in die erste Klasse des Progymnasiums geeignet sind.
Sie beurteilt die Eignung in einem standardisierten Verfahren anhand folgender Kriterien:
im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden Schuljahres;
Ergebnisse von je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Beurteilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichneten Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch;
Persönlichkeitsbeurteilung (Arbeitshaltung, Lernfähigkeit).
Geeignet ist, wer in den Leistungskriterien (Abs. 2 Bst. a und b) Noten von je mindestens 5.0 erreicht und als Persönlichkeit (Abs. 2 Bst. c) die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Laufbahn im Progymnasium mitbringt.
Art. 4 Beurteilung der Eignung zur Aufnahme in die vierte Klasse des Progymnasiums
Die Klassenkonferenz beurteilt, ob Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der Bezirksschule zur Aufnahme in die vierte Klasse des Progymnasiums geeignet sind.
Geeignet ist, wer im Zeugnis Ende des Schuljahres in jenen Fächern, die zugleich Beförderungsfächer im angestrebten Typus des Progymnasiums sind, gesamthaft einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 erreicht.
Art. 5 Mitteilung an die Eltern
Die Klassenlehrperson beziehungsweise die Klassenkonferenz teilt den Eltern die Beurteilung und das Resultat, die Empfehlung oder Nichtempfehlung schriftlich mit.
Die Mitteilung der Nichtempfehlung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der sechsten Klasse erfolgt in Form einer Verfügung.
Art. 6 Übertrittsprüfung
Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule, die von ihrer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen werden, können an der Übertrittsprüfung (Rekursprüfung) des Kantons Basel-Landschaft teilnehmen.
Die Übertrittsprüfung kann bei Nichtbestehen nicht wiederholt werden.
Für das Prüfungsverfahren sind die Regelungen des Kantons Basel-Landschaft massgebend.
Art. 7 Erklärung der Eltern
Die Eltern teilen der Klassenlehrperson schriftlich mit, ob sie ihr Kind zur Aufnahme ins Progymnasium beziehungsweise allenfalls nach nicht erfolgter Empfehlung, ob sie ihr Kind zur Übertrittsprüfung anmelden wollen.
Art.
8 Empfehlung zur Aufnahme und Anmeldung zur
Übertrittsprüfung
Die abgebende Schule gibt der aufnehmenden Schule ihre Empfehlung zur Aufnahme beziehungsweise die Anmeldung zur Übertrittsprüfung nach entsprechender Erklärung der Eltern ab.
Die Empfehlung und die Prüfungsanmeldung erfolgen auf die vom Kanton Basel-Landschaft festgelegten Termine.
Art. 9 Übertritt in die Bezirksschule
Wenn nach Aufnahme in die erste Klasse des Progymnasiums am Ende der Probezeit die Beförderungsbedingungen des Progymnasiums nicht erfüllt werden, erfolgt der Übertritt in die erste Klasse der Bezirksschule.
Art. 10 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglements kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden.
Der Rechtsmittelweg betreffend die Übertrittsprüfung gemäss § 6 richtet sich nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.
Inkrafttreten 1. August 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 20. Juli 2007.
GS 102, 175