Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und -prüfungen in der allgemeinen Haushaltlehre

416.326.1 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-so/bgs/416-326-1/de/verordnung-uber-die-durchfuhrung-der-lehrmeisterinnenkurse-und-prufungen-in-der-allgemeinen-haushaltlehre

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Solothurn
  3. Solothurn Gesetzessammlung
Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur.

416.326.1

Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und -prüfungen in der allgemeinen Haushaltlehre

416.326.1 Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und -prüfungen in der allgemeinen Haushaltlehre RRB vom 25. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und die Berufsbildung der Bäuerin vom 16. Januar 1 1974 ) und auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre vom 2 21. Dezember 1976 )

beschliesst:

Art. 1 . 1. Kantonale Haushaltlehrkommission

Für die Ausbildung und die Prüfung von Lehrmeisterinnen in der allgemeinen Haushaltlehre wählt der Regierungsrat eine kantonale Haushaltlehrkommission von 5 Mitgliedern.

Art. 2 . 2. Zusammensetzung

Der Kommission gehören an:

  1. Ein hauptamtlicher Inspektor oder eine hauptamtliche Inspektorin der 3 Volksschule und der Kindergärten; )

  2. die nebenamtliche Berufsschulinspektorin;

  3. die Chefexpertin für die Lehrmeisterinnen- und die Lehrabschlussprüfungen.

Für zwei Mitglieder steht dem kantonalen Haushaltlehrmeisterinnenverband bzw. der Solothurnischen Arbeitsgemeinschaft für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen (SHAB) ein Vorschlagsrecht zu.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung ist an den Sitzungen mit beratender Stimme vertreten.

Art. 3 . 3. Aufgaben

Der kantonalen Haushaltlehrkommission obliegen die Organisation und die Durchführung

  1. der von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Ausbildungskurse für Haushaltlehrmeisterinnen der allgemeinen Haushaltlehre;

  2. der Prüfungen für Haushaltlehrmeisterinnen nach litera a.

416.326.1

Die Kursleiterinnen und Kursreferentinnen werden vom kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf Antrag der Kommission eingesetzt.

Die Kommission kann Veranstaltungen durchführen, die der Information über die Haushaltlehre dienen.

Das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann Mitglieder der Kommission für Aufgaben im Bereich der Lehraufsicht beiziehen.

Art. 4 . 4. Finanzielles

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23.

2 September 2002 ). )

Die Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursreferentinnen werden durch Regierungsratsbeschluss festgelegt.

Zuhanden der Mitglieder, welche die organisatorischen und administrativen Arbeiten für die Durchführung der Kurse leisten, werden der Kommission zusätzlich 150 Franken pro Kurs zur Verfügung gestellt. Die Verteilung auf die Berechtigten erfolgt auf Antrag der Kommission durch das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

Für Betriebsbesuche nach § 3 Absatz 4 erhalten Kommissionsmitglieder die gleiche Entschädigung wie die nebenamtlichen Inspektoren an Berufsschulen.

Art. 5 . 5. Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.

Insbesondere werden aufgehoben

  1. der Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1978 über die Aufsicht 3 über das Haushaltlehrwesen );

  2. die Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 8. Januar 1975 über 4 die Aufsicht über die Haushaltlehre im Kanton Solothurn ).

Art. 6 . 6. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 25. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen.

Footnotes

  1. [1] SR 915.2.
  2. [2] SR 915.21.
  3. [3] § 2 Abs. 1 lit. a Fassung vom 8. September 1998.
  4. [1] BGS 126.511.31.
  5. [2] § 4 Absatz 1 Fassung vom 23. September 2002 Verordnung über Sitzungsgelder und Sitzungspauschalen.
  6. [3] GS 87, 632.
  7. [4] GS 86, 550.
  8. [5] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 8. September 1998 am 1. Februar 1998; - 23. September 2002 am 1. Januar 2003.