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Beeidigung und Amtseinsetzung des Bischofs

423.373.23 · Solothurn Gesetzessammlung

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Funtauna

423.373.23

Beeidigung und Amtseinsetzung des Bischofs

423.373.23 Beeidigung und Amtseinsetzung des Bischofs 1 Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 6. Dezember 1828 )

2 Die Abnahme des Eides ) von dem jedesmal eintretenden neuen Bischof zu Handen der hohen Diözesanstände hat am Tag seiner feierlichen Konsekration, und zwar unmittelbar dieser kirchlichen Handlung vorangehend, zu erfolgen. 3 Dem Bischof wird unmittelbar nach der Beeidigung ) der landesherrliche Bewilligungsakt der Diözesanstände, von dem bischöflichen Stuhle Besitz nehmen und sich konsekrieren lassen zu dürfen, übergeben. 4 Von dem Akte, welcher über die kirchliche Eidesleistung ), die während der Konsekrationshandlung von dem zu weihenden Bischof erfolgt, zu Handen des Heiligen Stuhles ausgefertigt wird, ist der Regierung des Standes Solothurn zu Handen der sämtlichen Diözesanstände ein Doppel zuzustellen, um im Staatsarchiv zu Solothurn aufgehoben zu werden, nachdem davon diesen Ständen beglaubigte Abschriften werden zugestellt worden sein.

Footnotes

  1. [1] Erstmals vollzogen 1829, Allgemeinverbindlicherklärung am 25. Oktober 1830.
  2. [2] Der Eid ist durch eine feierliche Erklärung ersetzt worden, vgl. 423.31.
  3. [3] Der Eid ist durch eine feierliche Erklärung ersetzt worden, vgl. 423.31.
  4. [4] Der Eid ist durch eine feierliche Erklärung ersetzt worden, vgl. 423.31.