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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

512.41 · Solothurn Gesetzessammlung

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512.41

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

Vom 18.05.2014 (Stand 01.09.2014)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 92 und 128 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 29. Oktober 2013 (RRB Nr. 2013/1982)

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1.

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz bestimmt die kantonalen Ruhetage und regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.

Art. 2 Ruhetage

Als kantonale Ruhetage gelten:

  1. die Sonntage;

  2. die Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. Mai ab 12.00 Uhr, Eidgenössischer Bettag, sowie - mit Ausnahme Bezirk Bucheggberg - Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen;

  3. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Weihnachten.

Die Einwohnergemeinden können zusätzliche kommunale Ruhetage bezeichnen.

2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen

Art. 3 Grundsatz

An kantonalen und kommunalen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche am jeweiligen Ruhetag die öffentliche Ruhe stören.

Störungen des öffentlichen Gottesdienstes sind stets unzulässig.

An hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:

  1. Schiessübungen;

  2. Sportveranstaltungen jeder Art;

  3. öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;

  4. das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwecken.

Art. 4 Generelle Ausnahmen

Tätigkeiten, die gemäss Bundesrecht vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind2 oder für die eine entsprechende Bewilligung nach Bundesrecht vorliegt3, sind unter möglichster Wahrnehmung der Ruhe erlaubt.

Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und die Öffnung von Geschäften beurteilen sich nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom ...4.

Footnotes

  1. [2] Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) vom 8. Oktober 1971 (SR 822.21); Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ARGV 2) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112).
  2. [3] Artikel 17 und 19 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).
  3. [4] §§ 5 ff. und 9 ff. des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom ..., BGS... .

Art. 5 Ausnahmen bei Dringlichkeit

Dringliche Tätigkeiten, deren Verrichtung keinen Aufschub dulden, dürfen unter möglichster Wahrung der Ruhe vorgenommen werden.

Art. 6 Ausnahmebewilligungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

3. Strafbestimmung

Art. 7 Strafbestimmung

Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnung verletzt, wird mit einer Busse bis 5'000 Franken bestraft.

4. Vollzug und Rechtspflege

Art. 8 Vollzug

Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat vollzogen.

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Amtsstellen.

Art. 9 Verfahren und Rechtsschutz

Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19705.

Soweit neben einer Bewilligung nach § 6 eine solche nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz6 erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.

Footnotes

  1. [5] BGS 124.11.
  2. [6] BGS ....

Gegen den Kantonsratsbeschluss KRB Nr. RG 190/2013 vom 29. Januar 2014 wurde das Referendum ergriffen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014. Inkrafttreten am 1. September 2014. Publiziert im Amtsblatt vom 29. August 2014.

GS 2014, 22