513.331
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 und zu der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931
513.331 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 und zu der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 RRB vom 23. Juni 1931
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 1 4. Oktober 1930 ) und der dazugehörigen bundesrätlichen Vollziehungs- 2 verordnung vom 5. Juni 1931 ), auf Antrag des Polizei-Departementes
beschliesst:
A. Zentral- und Abgabestelle3) 4
Art. 1 . ) Die Gewerbe- und Handelspolizei ist kantonale Zentralstelle und
zugleich Abgabestelle im Sinne des Artikels 20 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden vom 5. Juni 1931. 5
Art. 2 . ... )
1
Art. 3 . Die Gewerbe- und Handelspolizei stellt die Gewerbe-Legitimations-
karten für das Ausland aus. )
Als Gewerbe-Legitimationskarte dient nicht mehr eine spezielle Karte, sondern die Gratiskarte für Grossreisende, in welche für die Benützung im Auslande das Signalement des Karteninhabers aufzunehmen ist.
B. Gebühren 7
Art. 4 . ... )
513.331 C. Rechnungswesen 1
Art. 5 . ... )
2
Art. 6 . ) Die Gewerbe- und Handelspolizei führt das Rechnungswesen und
rechnet mit den Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit ab. 3
Art. 7 . ... )
D. Einsendung der Strafentscheide 4
Art. 8 . ) Die Gewerbe- und Handelspolizei übermittelt die Entscheide im
Sinne des Artikels 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes der Bundesanwaltschaft.
E. Schlussbestimmungen
Art. 9 . Durch diese Verordnung werden alle Überholten oder widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
Art. 10 . Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1931 in
Kraft. ) Gleichzeitig mit der Verordnung sind das Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 und die dazugehörige bundesrätliche Vollziehungsverordnung (ohne Beilagen) vom 5. Juni 1931 im Amtsblatt zu publizieren.