611.22
Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn
611.22 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn KRB vom 21. Januar 1981 (Stand 31. Dezember 2004)
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffern 4 und 5 und Artikel 38 Ziffer 3 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 4. Juli 1980
beschliesst: 1 §§ 1-24. ... )
Art. 25 . Zusatzkredit
2 ... )
Der Zusatzkredit kann im Verfahren nach § 28 dringlich bewilligt werden, wenn eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und notwendige Aufgabe während der Ausführung eines Projektes erfüllt werden muss. § 29 ist
anwendbar. ) 4
Art. 26 . ... )
5
Art. 27 . ) Nachtragskredit
Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus oder enthält der Voranschlag keinen Kredit, um eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und notwendige Aufgabe zu erfüllen, beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat mit Botschaft und Entwurf einen Nachtragskredit. §§ 28 und 29 bleiben vorbehalten. 6
Art. 28 . ) Dringliche Nachtragskredite
Nachtragskredite, deren Bewilligung keinen Aufschub erlaubt, dürfen vor der Bewilligung durch den Kantonsrat beansprucht werden, wenn die Finanzkommission zustimmt.
Die Zustimmung liegt vor, wenn kein Mitglied der Finanzkommission innert 10 Tagen seit der Zustellung des Regierungsratsbeschlusses dagegen Einsprache erhebt.
1) §§ 1-24 aufgehoben am 8. Juni 2004. 2) § 25 Absatz 1 aufgehoben am 8. Juni 2004.
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Über Einsprachen entscheidet die Finanzkommission. Lehnt sie die vorzeitige Beanspruchung des Nachtragskredites ab, kann der Regierungsrat diesen im Verfahren nach § 27 dem Kantonsrat beantragen.
Dringlich bewilligte Nachtragskredite sind dem Kantonsrat serienweise zur Bewilligung zu unterbreiten.
§§ 29. - 31. ... )
Art. 32 . Rechnung
Die Verwaltungsrechnung hat den gleichen Aufbau wie der Voranschlag. Sie ist nach den gleichen Grundsätzen zu führen.
Die Verwaltungsrechnung ist zu vervollständigen durch:
die Bilanz mit dem Vermögens- und Schuldenausweis;
die Rechnungen der unselbständigen Anstalten;
die Rechnungen der Spitäler;
die Rechnungen der Legate und Stiftungen;
das Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite ;
das Verzeichnis der Bürgschaften;
den Finanzierungsausweis über den gesamten Finanzverkehr;
die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgaben (funktionale Gliederung) und nach Kontenarten (volkswirtschaftliche Gliederung).
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die Rechnung in der Mai-
Session. )
Der Kantonsrat prüft und genehmigt die Rechnung.
§§ 33 - 50. ... )
Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 21. Januar 1981 ) wurde am 31. Dezember 2004 aufgehoben. Davon ausgenommen sind § 25 Absatz 2 (Zusatzkredit), § 27 (Nachtragskredit) und § 28 (dringliche Nachtragskredite) sowie § 32 (Rechnung), welche am 30. Juni 2005 aufgehoben werden.