614.159.19
Steuerverordnung Nr. 19: Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen
Vom 28.01.1986 (Stand 01.01.2001)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 35 Absatz 3, 92 Absatz 1 Buchstabe b, 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
beschliesst:
1. Rücklagen für Forschung und Entwicklung
Art. 1 1. Gegenstand
Selbständigerwerbende und juristische Personen können steuerfreie Rücklagen für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für künftige Entwicklungsaufträge an Dritte bilden.
Rücklagen für Forschung sind nur zulässig, wenn tatsächlich Forschungsarbeiten betrieben oder Forschungsaufträge an Dritte vergeben werden. Forschung ist Grundlagenforschung und angewandte Forschung (Basis- oder Grundentwicklung). Blosse Entwicklung gilt nicht als Forschung.
Für eigene Entwicklungen sind keine Rücklagen zulässig.
Art. 2 2. Höhe
Je Geschäftsjahr können Rücklagen für Forschung und Entwicklung bis höchstens 10% des steuerbaren Geschäftseinkommens beziehungsweise Reingewinns (Bruttoertrag, vermindert um die sachlichen Abzüge nach §§ 34, 91 und 92 des Gesetzes, ohne Rücklagen und Verluste aus Vorjahren) gebildet werden. Die Rücklagen dürfen insgesamt 1 Million Franken nicht übersteigen.
Art. 3 3. Verbuchung
Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Vermögen oder Eigenkapital.
Art. 4 4. Nachweis und Auflösung
Die Veranlagungsbehörde kann den Nachweis der Begründetheit der Rücklagen für Forschung und Entwicklung für jedes Jahr neu verlangen.
Sind Rücklagen nicht mehr begründet, so sind sie aufzulösen und zu versteuern. Desgleichen sind steuerfrei gebildete Rücklagen zu versteuern, wenn sie aus einem andern Grunde aufgelöst werden, oder wenn der Betrieb liquidiert oder ins Ausland verlegt wird.
2. Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen
Art. 5 1. Gegenstand
Selbständigerwerbende und juristische Personen können nach vorheriger Verständigung mit der Veranlagungsbehörde steuerfreie Rücklagen für mutmassliche Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen bilden.
Art. 6 2. Höhe
Die Höhe der steuerfreien Rücklagen richtet sich insbesondere nach den vorgesehenen notwendigen Massnahmen sowie nach der Ertragslage.
Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben dürfen höchstens während 4 Jahren gebildet werden.
Art. 7 3. Verbuchung
Die Bildung von steuerfreien Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen setzt eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung voraus.
Die laufenden Kosten sind zu aktivieren und nach Beendigung des Vorhabens mit den Rücklagen zu verrechnen.
Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Vermögen oder Eigenkapital.
Art. 8 4. Auflösung
Die steuerfrei gebildeten Rücklagen sind zu versteuern, wenn die vorgesehenen Massnahmen innert 5 Jahren nicht durchgeführt werden, wenn die Rücklagen aus einem andern Grunde aufgelöst werden, oder wenn der Betrieb liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird.
3. Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
GS 90, 394