614.159.21
Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung
Vom 29.10.2019 (Stand 01.04.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 119 Absatz 2, 130bis Absatz 6, 140bis Absatz 3 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 19851
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 1. Elektronische Steuerdeklarationslösung
Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Solothurn steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen über das Internet eine webbasierte Applikation für das elektronische Einreichen der Steuererklärung zur Verfügung (eTax Solothurn).
Mit dieser Steuerdeklarationslösung kann die Steuererklärung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur das elektronische Einreichen der Steuererklärung.
Art. 2 2. Bedingungen
Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung elektronisch einreichen, müssen dafür die Steuerdeklarationslösung eTax Solothurn des kantonalen Steueramtes oder eine vom kantonalen Steueramt anerkannte Applikation verwenden. Das kantonale Steueramt gibt auf der Homepage die anerkannten Steuerdeklarationslösungen bekannt.
Die Belege, die vom kantonalen Steueramt verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.
2. Ablauf des Einreichens der elektronischen Steuererklärung
Art. 3 1. Authentisierung
Die steuerpflichtigen Personen erhalten zusammen mit dem Steuererklärungsformular einen persönlichen Zugangscode. Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner, die gemeinsam besteuert werden, erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.
Für den Zugang zu eTax Solothurn muss sich die steuerpflichtige Person mit einer Mobiltelefonnummer und einer E-Mail-Adresse gemäss den Nutzungsvorschriften des kantonalen Steueramts registrieren und ein eigenes Konto erstellen.
Für jede erneute Anmeldung im eigenen Konto auf eTax Solothurn erhält die steuerpflichtige Person auf die registrierte Mobiltelefonnummer ein Einmalpasswort, mit dem sie sich einloggen kann.
Mit dem Zugangscode gemäss Absatz 1 kann sich die steuerpflichtige Person in ihrem Konto auf eTax Solothurn für das Erfassen der Steuererklärungsdaten und das elektronische Einreichen der Steuererklärung authentisieren. Die Eingabe des Zugangscodes ist nur beim ersten Mal nötig.
Das Verwenden des Zugangscodes ersetzt die persönliche Unterschrift und ermöglicht die persönliche Freigabe durch die steuerpflichtige Person.
Art. 4 2. Erfassen der Steuererklärung
Nach erfolgter Authentifizierung können die steuerpflichtigen Personen ihre Steuererklärungsdaten in der Steuerdeklarationslösung erfassen.
Die Steuerdeklarationslösung erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Personen und von ausgewählten, auf einem vom Kanton betriebenen Server gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
Bei der Steuerdeklarationslösung kann eine automatische Belegerkennung und -Verarbeitung eingesetzt werden. Diese basiert auf einem algorithmischen System, das durch maschinelles Lernen die eigereichten Steuerunterlagen analysieren, mit anderen Steuerdaten vergleichen, daraus Muster erkennen, Wahrscheinlichkeiten berechnen und eine automatische Zuteilung und Verarbeitung der eingereichten Steuerunterlagen und der darin enthaltenen Daten in der Steuerdeklarationslösung der steuerpflichtigen Person vornehmen kann. Für das Training des algorithmischen Systems können die von steuerpflichtigen Personen im Kanton Solothurn eingereichten Steuerunterlagen aus früheren Steuerperioden verwendet werden.
Die durch die automatische Belegerkennung und -Verarbeitung vorerfassten oder angepassten Daten werden in der Steuerdeklarationslösung entsprechend ausgewiesen.
Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten können diese jederzeit geändert oder gelöscht werden. Dies gilt auch für die mithilfe einer automatischen Belegerkennung und -Verarbeitung vorerfassten oder angepassten Daten.
Art. 5 3. Einreichen der Steuererklärung
Die Steuererklärung muss in der vom kantonalen Steueramt vorgegebenen Frist eingereicht werden.
Die Steuererklärung gilt als eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt hat.
Nach elektronischer Übermittlung der Steuererklärungsdaten erhält die steuerpflichtige Person umgehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine elektronisch erstellte Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.
Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Steuererklärung innert fünf Arbeitstagen nach dem Übermittlungsversuch in Papierform dem kantonalen Steueramt eingereicht wird.
Art. 6 4. Berichtigung der eingereichten Steuererklärung
Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden während 72 Stunden nach der ersten Übermittlung auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können vom kantonalen Steueramt noch nicht eingesehen werden.
Während dieser Frist können die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten von der steuerpflichtigen Person jederzeit korrigiert werden. Die Frist lässt sich nicht verlängern.
Nach Ablauf der Frist sind keine Korrekturen mehr möglich und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden zur Bearbeitung an das kantonale Steueramt weitergeleitet.
3. Vertretung
Art. 7 1. Vertretung
Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe des Zugangscodes gemäss § 3 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax Solothurn zu erfassen und elektronisch einzureichen.
Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.
4. Datenschutz
Art. 8 1. Datenschutz und Informationssicherheit
Das kantonale Steueramt speichert die mit der Steuererklärungslösung erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten auf einem vom Kanton betriebenen Server.
Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen,
damit das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG gewährleistet ist und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt sind,
damit die elektronisch eingereichten Steuerklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können,
damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.
5. Schlussbestimmungen
Art. 9 1. Ausführungsbestimmungen
Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen oder als Nutzungsvorschriften für die steuerpflichtigen Personen und deren Vertreter erlassen werden.
Art. 10 2. Übergangsbestimmungen
Die Steuerdeklarationslösung für das elektronische Einreichen der Steuererklärung steht den im Kanton Solothurn steuerpflichtigen Personen ab der Steuerperiode 2019 zur Verfügung.
Art. 11 3. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
RRB Nr. 2019/1658 vom 29. Oktober 2019. Die Einspruchsfrist ist am 6. Januar 2020 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2020.
GS 2019, 42