614.175.51
Vollzugsverordnung zum Bundesratsbeschluss über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA
Vom 25.07.1952 (Stand 01.08.1952)
Der Regierungrat des Kantons Solothurn
gestützt auf den Bundesratsbeschluss über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. November 1951
beschliesst:
Art. 1
Der zusätzliche Steuerrückbehalt USA wird mit der direkten Staatssteuer verrechnet.
Art. 2
Für die Organisation und das Verfahren werden die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung vom 9. Mai 1944 zum Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer entsprechend anwendbar erklärt.
Art. 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1952, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 1. August 1952 genehmigt. Inkrafttreten am 1. August 1952.
GS 79, 40