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Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe

614.62 · Solothurn Gesetzessammlung

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614.62

Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe

Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe1 KRB vom 1. Oktober 1962 (Stand 15. Juli 2016)

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 19582) und das Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder vom 23. Juli 19613)

beschliesst:

Erster Teil

Steuern

Footnotes

  1. [1] § 47 Fassung vom 22. Oktober 1986.

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 . Steuerobjekte

Der Besteuerung unterliegen die Motorfahrzeuge und ihre Anhänger mit Standort im Kanton Solothurn, welche auf öffentlichem Strassengebiet verkehren. Ausgenommen sind die durch das Bundesrecht den Fahrrädern gleichgestellten Motorfahrzeuge (Art. 37 der Verordnung des Bundesrates über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr vom 20. November 19594)).

Die Motorfahrzeuge des Bundes werden für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuert.

Ausländische Motorfahrzeuge werden bei Erfüllung der im Bundesrecht festgelegten Voraussetzungen besteuert.

Art. 2 . Steuersubjekte

Steuerpflichtig ist der Halter des Motorfahrzeuges. Mit ihm haftet der Eigentümer für die Steuer solidarisch.

Art. 3 . Steuerperiode

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

1) Titel Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.

Art. 4 . Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontrollschilder oder wenn das Fahrzeug früher in Verkehr gesetzt wird, mit der Inverkehrsetzung. Die Steuerpflicht endigt mit der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle oder, wenn das Fahrzeug später ausser Verkehr gesetzt wird, mit der Ausserverkehrsetzung1

Als Hinterlegungsdatum gilt der tatsächliche Abgabetag. Bei Zustellung der Kontrollschilder durch die Post gilt der Poststempel. Befinden sich die Kontrollschilder bei Arbeitsbeginn im Briefkasten der Motorfahrzeugkontrolle, gilt dieser Tag als Hinterlegungsdatum2)

Werden die Kontrollschilder spätestens am ersten Arbeitstag eines Kalenderjahres hinterlegt, wird keine Steuer erhoben.3)

Art. 5 . 4) Beginn und Ende der Steuerpflicht

Wird ein Fahrzeug im Verlauf der Steuerperiode in Verkehr gesetzt, ist die Steuer vom Einlösungstag bis zum Ende der Steuerperiode zu entrichten.

Art. 6 . 5) Ende der Steuerpflicht

Wird ein Fahrzeug im Verlauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, wird die bereits über den Abgabetermin hinaus bezahlte Steuer zurückerstattet.

Art. 7 . 6) Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich für Personenwagen, leichte und schwere Wohnmotorwagen und Motorräder mit Hubkolbenmotor oder ähnlichen Systemen nach dem Hubraum.

Für leichte und schwere Motorwagen zum Gütertransport und deren Anhänger wird die Steuer nach der effektiven Nutzlast nach dem Fahrzeugausweis bemessen.

Für alle übrigen Fahrzeugkategorien gelten feste Steueransätze.

Art. 8 . ...7)

Art. 9 . 8) Wechselschilder

Die Abgabe der Wechselschilder richtet sich nach den jeweilig geltenden bundesrechtlichen Vorschriften, speziell der Verordnung des Bundesrates über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr.

Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz der ganze Steuerbetrag erhoben. Für die weiteren Fahrzeuge ist eine jährliche Zuschlagssteuer zu entrichten.9) 1) § 4 Absatz 1 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212. Satz 2 Fassung vom 28. November 1990; GS 91, 844. 2) § 4 Absatz 2 Fassung vom 28. November 1990. 3) § 4 Absatz 3 eingefügt am 16. März 1993; GS 92, 723. 4) § 5 Fassung vom 28. November 1990. 5) § 6 Fassung vom 28. November 1990. 6) § 7 Fassung vom 28. Oktober 1970. 7) § 8 aufgehoben am 28. Oktober 1970. 8) § 9 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212. 9) § 9 Absatz 2 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.

....1

Bei missbräuchlicher Verwendung der Wechselschilder ist für die weiteren Fahrzeuge die Normalsteuer nachzubezahlen.2)

Art. 10 . 3) Steuerbezug

Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest bezogen.

Für Fahrzeuge, die am Ende der vergangenen Steuerperiode nicht ausser Verkehr gesetzt oder deren Kontrollschilder nicht hinterlegt werden, ist die Steuer innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen; der Verfalltag wird jeweils in der Rechnung angegeben.

Für Fahrzeuge, die während der laufenden Steuerperiode in Verkehr gesetzt werden, wird unter Angabe einer Zahlungsfrist für die Steuern und Gebühren Rechnung gestellt. Sie können in bar bezahlt oder per Nachnahme erhoben werden.

...4)

Werden die Steuern und Gebühren nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen.

...5)

Art. 11 .6) Standortwechsel

Die Bestimmungen über den Beginn der Steuerpflicht in den §§ 4 und 5 gelten auch beim Standortwechsel von Fahrzeugen aus einem anderen Kanton in den Kanton Solothurn.

Art. 12 .7) Fahrzeugwechsel

Wechselt der Halter sein Fahrzeug während der Steuerperiode, gilt die für das neu eingelöste Fahrzeug geschuldete Steuer vom Einlösungstag an. Die Differenz gegenüber der Steuer für das bisherige Fahrzeug ist nachzuzahlen beziehungsweise zurückzuerstatten.

Art. 13 .8) Halterwechsel

Die Kontrollschilder dürfen nicht auf den neuen Halter übertragen werden.

Ausgenommen ist die Übertragung

  1. auf den Ehegatten

  2. bei Zusammenschlüssen, Aufteilungen und Wechsel der Rechtsform von Unternehmungen, die im Handelsregister eintragungspflichtig oder -bedürftig sind.

1) § 9 Absatz 3 aufgehoben am 16. März 1993. 2) § 9 Absatz 4 Fassung vom 16. März 1993 3) § 10 Fassung vom 28. Oktober 1970. 4) § 10 Absatz 4 aufgehoben am 28. November 1990; GS 91, 844. 5) § 10 Absatz 6 aufgehoben am 28. November 1990. 6) § 11 Fassung vom 28. November 1990. 7) § 12 Fassung vom 28. November 1990; GS 91, 844. 8) § 13 Fassung vom 27. August 2002.

Art. 14 . 1) Steuerrückerstattung bei Verlegung des Steuerortes

Die Bestimmungen über das Ende der Steuerpflicht in den §§ 4 und 6 gelten auch beim Standortwechsel von Fahrzeugen in einen andern Kanton.

Art. 15 . ...2)

Art. 16 . 3) Ersatzwagen

Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges beeinflusst die Steuer nicht.

Art. 17 . Nachzahlung und Rückerstattung

Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangezogen worden ist, so hat er das in den letzten 5 Jahren zu wenig bezahlte Steuerbetreffnis nachzuzahlen. Die gleiche Regelung gilt für eine Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern.4)

Art. 18 . Strafsteuer

Ausser der Nachzahlung der Steuer hat eine Strafsteuer bis zu 2000 Franken (15 % Zuschlag: 300 Franken)5) zu entrichten: 1. Der Halter eines Motorfahrzeuges, Anhängers oder Seitenwagens, der ein Fahrzeug in Verkehr setzt, ohne vorher die Anmeldung zur Steuerveranlagung vorzunehmen. 2. Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers, der ein Fahrzeug zu Fahrten verwendet, wofür eine höhere Steuer zu entrichten ist, als bezahlt wurde. 3. Der Halter eines Motorfahrzeuges, der ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet, an dem eine Veränderung vorgenommen worden ist, die eine höhere Steuer zur Folge hat, als bezahlt wurde.

Die Höhe der Strafsteuer wird nach der Schwere des Verschuldens bemessen.

Art. 19 . ...6

Footnotes

  1. [6] Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der

Art. 19bis . ...7)

Art. 19ter .8) Steuerbefreiung für Solarfahrzeuge

Elektrofahrzeuge und Solarfahrzeuge sind von der Steuerpflicht befreit.

1) § 14 Fassung vom 28. November 1990. 2) § 15 aufgehoben am 28. Oktober 1970. 3) § 16 Fassung vom 28. November 1990. 4) § 17 Satz 2 Fassung vom 28. November 1990. 6) § 19 aufgehoben am 16. März 1993; GS 92, 723. 7) § 19bis aufgehoben am 16. März 1993. 8) § 19bis Fassung vom 28. November 1990; GS 91, 844.

Art. 20 . 1) Steuererlass

Auf Gesuch hin kann die Steuer erlassen werden für Motorfahrzeuge von Personen, die nach vertrauensärztlichem Befund invalid und auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind.

Art. 21 . ...2)

Art. 22 . ...3)

Art. 23 . 4) Leichte Motorwagen zum Personentransport

Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge, leichte Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport sowie schwere Motorwagen wird wie folgt festgesetzt:5) Hubraum Fr. 15% Zu- Hubraum Fr. 15% Zu-

m

m

m m31500 cm3 wird ein Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 Ab cm3 Hubraum von 15 Franken (15 % Zuschlag: 2 Franken)6 erhoben.

1) § 20 Fassung vom 16. März 1993. 2) § 21 aufgehoben am 16. März 1993. 3) § 22 aufgehoben am 16. März 1993. 4) § 23 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.

Art. 24 . 1) Leichte Motorwagen zum Gütertransport,

schwere Motorwagen, usw.

Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und leichte Motorwagen zum Sachentransport, dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport, schwere Motorwagen zum Sachentransport sowie Sattelmotorfahrzeuge und Sattelschlepper wird wie folgt festgesetzt:2) Nutzlast Fr. 15% Zu- Nutzlast Fr. 15% Zubis 500 kg 165 25.00 6501 – 7000 kg 1463 219 501 – 1000 kg 275 41.00 7001 – 7500 kg 1507 226 1000 – 1500 kg 385 58.00 7501 – 8000 kg 1551 233 1501 – 2000 kg 495 74.00 8001 – 8500 kg 1595 239 2001 – 2500 kg 605 91.00 8501 – 9000 kg 1639 246 2501 – 3000 kg 715 107.00 9001 – 9500 kg 1683 252 3001 – 3500 kg 825 124.00 9501 – 10000 kg 1727 259 3501 – 4000 kg 935 140.00 10001 – 10500 kg 1771 266 4001 – 4500 kg 1045 157.00 10501 – 11000 kg 1815 272 4501 – 5000 kg 1155 173.00 11001 – 11500 kg 1859 279 5001 – 5500 kg 1265 190.00 11501 – 12000 kg 1903 285 5501 – 6000 kg 1375 206.00 für weitere 500 kg 44 7 mehr 6001 – 6500 kg 1419 213.00

Sattelmotorfahrzeuge: Sattelschlepper: 1/3 des zulässigen Satteldruckes wird nach den Ansätzen von Absatz 1 besteuert. Sattelanhänger: 2/3 der Nutzlast werden nach den für Anhänger an Motorwagen geltenden Ansätzen nach § 26 Ziffer 1 besteuert.

Art. 24bis . 4) Schwere Motorwagen zum Personentransport

Die Steuer für schwere Motorwagen zum Personentransport (Car) wird wie folgt festgesetzt: Pro bewilligten und im Fahrzeugausweis eingetragenen Sitzplatz (inklusive Führer) wird eine Steuer von 33 Franken (15 % Zuschlag: 5 Franken)5) erhoben.

1) § 24 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169. 4) § 24bis eingefügt am 28. Oktober 1970, Fassung vom 26. Juni 1973.

Art. 25 .1) Traktoren, Motorkarren usw.

Die Steuer für Traktoren und Motorkarren wird wie folgt festgesetzt: Fr. 15% Zuschlag2) 1. für landwirtschaftliche Motoreinachser 33 5 2. für landwirtschaftliche 2-achsige Motorfahrzeuge 66 10 3. für gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger 110 17 4. für gewerbliche Traktoren, pauschal 110 17 5. für Motorkarren bis 3500 kg Gesamtgewicht 55 8 für Motorkarren über 3500 kg Gesamtgewicht 110 17

6. für Mähdrescher 44 7

Art. 26 .3) Motorfahrzeuganhänger

Die Steuer für Anhänger wird wie folgt festgesetzt: Fr. 15% Zuschlag4) 1. an leichten und schweren Motorwagen sowie an gewerblichen Traktoren bis 500 kg Nutzlast 82 12 bis 1000 kg Nutzlast 165 25 für weitere 500 kg Nutzlast bis 5000 kg je 44 7 mehr für weitere 1000 kg Nutzlast je 44 7 mehr 2. an Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Motorrädern 22 und Kleinmotorrädern 3 3. für besondere Anhänger (Brückenwagen usw.) pro 1000 kg Nutzlast 55 8 4. für Arbeitsanhänger 44 7

5. für Einradanhänger bis 500 kg Nutzlast 55 8

Art. 27 .5) Motorräder

Die Steuer für Kleinmotorräder und Motorräder wird wie folgt festgesetzt: Hubraum Fr. 15% Zuschlag6

bis 50 cm 33 5 1) § 25 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169. 2) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der 3) § 26 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169. 4) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der 5) § 27 Fassung vom 26. Juni 1973. 6) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten"

Hubraum Fr. 15% Zuschlag1

200 – 299 cm 66 10 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm3 5 1 Zuschlag für einen Seitenwagen 55 8 Dreirädrige Motorräder werden wie Motorräder mit Seitenwagen besteuert.

Art. 28 .2) Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren

Die Steuer für Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren wird wie folgt festgesetzt: Fr. 15% Zuschlag3) 1. für gewerbliche Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Gesamtgewicht 110 17 2. für gewerbliche Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht 220 33 3. für Arbeitskarren bis 3500 kg Gesamtgewicht 44 7

4. für Arbeitskarren über 3500 kg Gesamtgewicht 110 17

Art. 29 .4) Händlerschilder

Die Steuer für Händlerschilder wird wie folgt festgesetzt: Fr. 15% Zuschlag5) 1. leichte und schwere Motorwagen 600 90 2. Motorräder 150 23 3. Kleinmotorräder 75 11 4. landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und Anhänger 100 12 1) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastung Region Olten" 2) § 28 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169. 3) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der 4) § 29 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.

Art. 30 .1) Tagesbewilligung

Bei Ausstellung einer Tagesbewilligung beträgt die Steuer pro Tag für: Fr. 15% Zuschlag2) 1. leichte und schwere Motorwagen 10 2 2. übrige Kategorien 5 1

Dazu kommen Ausstellungsgebühr und Versicherungsprämie.

Art. 31 .3) Wechselschilder

Für die weiteren Fahrzeuge beträgt die jährliche Zuschlagssteuer für: Fr. 15% Zuschlag4) 1. leichte Motorwagen 55 8 2. schwere Motorwagen 165 25 3. Anhänger 55 8

4. andere Fahrzeugkategorien 22 3

Art. 32 .5) Fahrzeugausweis

Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder eines Duplikates Franken

  1. für Motorfahrzeuge aller Kategorien 50

  2. für Motorfahrräder, 30 2 Ausstellen eines internationalen Fahrzeugausweises6 100 3 Ausstellen eines Fahrzeugausweises bei Wechsel des Haftpflichtversicherers7) 50 4 Ausstellen eines Beiblattes für bewilligte Änderung8) 50 5 Ausstellen einer Ausfuhrbewilligung9) 100-500

Art. 33 .10) Lernfahrausweis

Ausstellen eines Lernfahrausweises für alle Kategorien 60

Ausstellen eines Duplikates11 50

Gleichzeitiges Ausstellen von weiteren Lernfahrausweisen pro Ausweis zusätzlich12) 50

Verlängerung der Gültigkeitsdauer 40–100

Die Verkehrsvorschriften werden zum Selbstkostenpreis abgegeben. 1) § 30 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993. 2) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der 3) § 31 Fassung vom 16. März 1993. 4) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der 5) § 32 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723. 6) § 32 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032. 7) § 32 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996. 8) § 32 Absatz 4 eingefügt am 28. August 1996. 9) § 32 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996. 10) § 33 Fassung vom 16. März 1993. 11) § 33 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996. 12) § 33 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.

Footnotes

  1. [11] § 44 aufgehoben am 28. August 1996; GS 93, 1032.

Art. 34 .1) Führerausweis

Ausstellen eines Führerausweises oder eines Duplikates Franken

  1. für Motorfahrzeuge aller Kategorien 50

  2. für Motorfahrräder2) 30 2 Ausstellen eines internationalen Führerausweises3) 50 3 Umtausch eines ausländischen Führerausweises4) 200–500 4 Ausstellen eines Fahrlehrerausweises oder eines Duplikates 50

Art. 35 . 5) Bewilligungen

Bewilligung zur Ausübung des Fahrlehrerberufes oder zum Betreiben einer Fahrschule 100

Tagesbewilligung für alle Kategorien6 100

Bewilligung für Ersatzfahrzeug7) 50

Sonderbewilligungen, wie Spezialtransporte, Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen 50–10’000

Für die vom Bund erteilten Sonderbewilligungen werden Gebühren nach Absatz 4 erhoben.

Bewilligung für Versuchs- oder Wettfahrten 50–1000

Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte8) 20–1000

Bewilligungen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit keine spezielle Gebühr vorgesehen ist9) 20–200

Kontrolle der durch Garagen und Händlerfirmen ausgestellten Prüfungsberichte für Neueinlösungen10 30

Errichtung einer Sperre zur Verhinderung der Immatrikulation eines Fahrzeuges durch Unberechtigte11 50

Fotoaufnahmen12)

  1. schwarzweiss 10

  2. farbig 15

  3. Sofortbilder 10

Footnotes

  1. [10] BGS 615.11.

Art. 35bis .13) ARV-Kontrollen und -Instruktionen

ARV-Kontrollen, ARV-Instruktionen 100–5000 1) § 34 Fassung vom 16. März 1993. 2) § 34 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032. 3) § 34 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2013. 4) § 34 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996. 5) § 35 Fassung vom 22. Oktober 1986; GS 90, 589. 6) § 35 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996. 7) § 35 Absatz 3 Fassung vom 3. März 1998. 8) § 35 Absatz 7 Fassung vom 28. August 1996. 9) § 35 Absatz 8 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723. 10) § 35 Absatz 9 Fassung vom 28. August 1996. 11) § 35 Absatz 10 eingefügt am 28. August 1996. 12) § 35 Absatz 11 eingefügt am 28. August 1996. 13) § 35bis eingefügt am 28. August 1996; GS 93, 1032.

Art. 36 . Kontrollschilder

Abgabe von Kontrollschildern:1) Franken

  1. Schilderpaar2) 50

  2. Einzelschild 25 2 Einzug von Kontrollschildern und Ausweisen3) 300 3 Deponierung der Kontrollschilder und Wiedereinlösen 40 4 Reservation eines bestimmten Schildes und Wiederzuteilung nach Ablauf der Sperrfrist4) 200 5 Zustellung aufgefundener Kontrollschilder5) 30 6 Bearbeitungsgebühr für schriftliche Mitteilung an Fahrzeughalter bei Aussetzen der Haftpflichtversicherung6 20

Art. 36bis .7) Abgabe von Kontrollschildern

Die Motorfahrzeugkontrolle kann bestimmte Kontrollschilder versteigern oder freihändig gegen einen bestimmten Betrag abgeben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen. Er kann für die Rückgabe bestimmter Kontrollschilder Gebührenfreiheit gewähren.

Art. 37 .8) Fahrzeugprüfungen

Prüfung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern, pro Stunde9) 150

Der mindestverrechenbare Zeitaufwand beträgt eine Viertelstunde.

Wird ein zur Prüfung angemeldetes oder aufgebotenes Fahrzeug ohne Abmeldung nicht vorgeführt oder nicht mindestens 10 Werktage vor der Prüfung abgemeldet, ist die ordentliche Prüfungsgebühr geschuldet.10

Die Absätze 1-3 sind auch für Fahrzeugprüfungen ausserhalb der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach § 38 Absatz 1.

Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüfungstermins wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

Art. 38 .11) Sonderaufgaben der Experten

Sonderaufgaben wie Erstellen von Expertisen, Kontrolle von Garagen und Fahrschulen, pro Stunde12) 150

Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach Absatz 1.

1) § 36 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993. 2) § 36 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 28. August 1996. 3) § 36 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996. 4) § 36 Absatz 4 eingefügt am 28. August 1996. 5) § 36 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996. 6) § 36 Absatz 6 eingefügt am 28. August 1996. 7) § 36bis Fassung vom 28. August 1996. 8) § 37 Fassung vom 16. März 1993. 9) § 37 Absatz 1 Fassung vom 3. März 1998. 10) § 37 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996. 11) § 38 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723. 12) § 38 Absatz 1 Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.

Art. 39 .1) Führerprüfung

Theoretische Führerprüfung Franken

  1. in der Gruppe 30

  2. Einzelprüfung2) 120 2 Praktische Führerprüfung, pro Stunde3) 120 10 Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.4) 4 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüftermins 50 5 Die Absätze 1-4 sind auch für Führerprüfungen ausserhalb der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach § 38 Absatz 1.5)

Art. 40 . ...6

Art. 41 .7) Gebührenverfall

Wird ein Fahrzeug während des Jahres ausser Verkehr gesetzt, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.

Werden Gebühren nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die entsprechenden Ausweise durch die Polizei einziehen.

Art. 42 . Gebühren für Motorfahrräder und Fahrräder

Für das Inverkehrsetzen eines Motorfahrrades wird eine jährliche Gebühr von 20 Franken erhoben.8)

Die mit der Verteilung der Fahrradkennzeichen betrauten Stellen verlangen für die Abgabe eines Fahrradkennzeichens einen Betrag, der vom Regierungsrat festgesetzt wird und der zusammen mit der Versicherungsprämie höchstens 6 Franken betragen darf.

Art. 43 .9) Gebührenrahmen

Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den in § 3 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 197910 enthaltenen Regeln zu bemessen.

Art. 44 . ...11

1) § 39 Fassung vom 16. März 1993. 2) § 39 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 28. August 1996. 3) § 39 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996. 4) § 39 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996. 5) § 39 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996. 6) § 40 aufgehoben am 28. August 1996. 7) § 41 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212. 8) § 42 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993. 9) § 43 Fassung vom 22. Oktober 1986; GS 90, 589.

Art. 44bis .1) Portospesen und Mahngebühren

Portospesen trägt, mit Ausnahme der Taxe für die Zustellung mit B-Post, der Empfänger.

2 ... )

Art. 44ter .3)

Beträge unter 10 Franken werden nicht zurückerstattet.

Gebühren- und Steuerbeträge unter 10 Franken werden nicht eingefordert. Davon ausgenommen sind Drucksachen, Plaketten etc.4)

Vorbehalten bleibt die Nachforderung von Beträgen, die der Schuldner ohne Grund vom Rechnungsbetrag abgezogen hat. In diesen Fällen werden mindestens 20 Franken und allenfalls eine Mahngebühr nach § 44bis Absatz 2 erhoben.5)

Art. 44quater .6) Abstellen oder Einstellen

Für Fahrzeuge, die länger als sieben Tage auf dem Areal oder in den Gebäulichkeiten der MFK ab- oder eingestellt werden, sind ab dem achten Tag Standplatzgebühren pro Tag zu entrichten: Franken

  1. Abstellen von Fahrzeugen im Freien 5

  2. Einstellen von leichten Fahrzeugen 10

  3. Einstellen von schweren Fahrzeugen 15

  4. Einstellen von Motorrädern und Motorfahrrädern 5

Art. 44quinquies .7) Schiffsprüfungen

Prüfung von Schiffen, pro Stunde8) 150

Der mindestverrechenbare Zeitaufwand beträgt eine Viertelstunde.

Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.

Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüftermins 50

Die Absätze 1–4 sind auch für Schiffsprüfungen ausserhalb der Amtsstellen anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach § 38 Absatz 1.

Art. 44sexies .9) Betriebsbewilligungen und Prüfungen

Ausstellen einer Betriebsbewilligung für Schiffe (Schiffsausweis) oder eines Duplikates 50

Ausstellen eines Schiffsführerausweises oder eines Duplikates 50 1) § 44bis eingefügt am 16. März 1993. 2) § 44bis Absatz 2 aufgehoben am 8. März 2016. 3) § 44ter eingefügt am 16. März 1993. 4) § 44ter Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996. 5) § 44ter Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996. 6) § 44quater eingefügt am 28. August 1996. 7) § 44quinquies eingefügt am 28. August 1996. 8) § 44quinquies Absatz 1 Fassung vom 3. März 1998. 9) § 44sexies eingefügt am 28. August 1996; GS 93, 1032.

Theoretische Schiffsführerprüfung Franken

  1. in der Gruppe 30

  2. Einzelprüfung 120 4 Praktische Schiffsführerprüfung 120 10 Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Gebühr zu entrichten.

Die Unterlagen für die Schiffsführerprüfung werden zum Selbstkostenpreis abgegeben.

Für die zweite und jede weitere Verschiebung des Prüfungstermins 50

Die Absätze 3-5 und 7 sind auch für Schiffsführerprüfungen ausserhalb der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach

Art. 38 Absatz 1.

Art. 44septies .1) Kontrollschilder

Abgabe von Kontrollschildern, pro Paar 40

Einzug von Kontrollschildern und Schiffs- oder Schiffsführerausweisen 300

Art. 44octies .2) Gebührenfreiheit

Für Schiffe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die militärischen oder polizeilichen Zwecken oder zur Rettung dienen, sind keine Gebühren zu entrichten.

Die Motorfahrzeugkontrolle kann auf Gesuch hin klubeigene Rennruderboote von der Gebührenpflicht befreien.

Art. 44nonies .3) Administrativverfahren

Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes 30–600

Administrativverfahren nach der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt 50–500

Art. 45 .4) Zuständigkeit

Für den Vollzug dieser Verordnung ist die kantonale Motorfahrzeugkontrolle zuständig.

Art. 46 .5) Beschwerde an das Polizei-Departement

Gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann der Betroffene innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim Polizei-Departement Beschwerde erheben.

1) § 44septies eingefügt am 28. August 1996. 2) § 44octies eingefügt am 28. August 1996. 3) § 44nonies eingefügt am 28. August 1996. 4) § 45 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212. 5) § 46 Fassung vom 22. Oktober 1986.

Art. 47 .1) Beschwerde an das Kantonale Steuergericht

Gegen Entscheide des Polizei-Departementes kann der Betroffene innert

Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde erheben.

Art. 48 . ...2)

Zweiter Teil Schlussbestimmungen

Art. 49 . Rechtsöffnungstitel

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Instanzen über die in dieser Verordnung begründeten Steuer- und Gebührenforderungen mit Einschluss der Strafsteuer sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG).

Art. 50 . Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung des Regierungsrates über die Steuern und Gebühren für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 15. September 19593) und §§ 49 und 50bis Absatz 2 letzter Satz der Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 19. Juni 19334).

Art. 51 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.5)

Footnotes

  1. [2] SR 741.01.
  2. [3] BGS 614.61.
  3. [4] SR 741.31.
  4. [5] Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
  5. [2] Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
  6. [3] Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der
  7. [2] § 48 aufgehoben am 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
  8. [3] GS 81,182.
  9. [4] Vollständig aufgehoben durch V vom 3. März 1978; GS 87, 458.
  10. [5] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 28. Oktober 1970 am 1. Januar 1971. - 26. Juni 1973 am 1. Januar 1974. - 23. Januar 1985, § 19bis am 23. Januar 1985, § 19 Ziffer 5 am 1. Januar 1986. - 22. Oktober 1986 am 1. Januar 1987. - 23. März 1988 rückwirkend am 1. Januar 1988. - 28. November 1990 am 1. Januar 1991. - 16. März 1993 am 1. Juli 1993; - 28. August 1996 am 1. Januar 1997; - 3. März 1998 am 1. Juli 1998; - 27. August 2002 am 1. Januar 2003; - 2. Juni 2002 am 1. Januar 2003. Der Zuschlag entfällt, wenn die Nettokosten des Kantons bezahlt sind, spätestens aber 20 Jahre nach Inkraftsetzung; - 26. Juni 2013 am 1. Januar 2014; - 8. März 2016 am 15. Juli 2016.