615.159
Verordnung über die Erhebung von Eintrittsgebühren für das Museum Altes Zeughaus
Vom 28.03.1995 (Stand 01.07.1995)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf die §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes über Kulturförderung vom 28. Mai 1967
beschliesst:
Art. 1 Gebühren
Im Museum Altes Zeughaus werden folgende Eintrittsgebühren erhoben:
a) während der regulären Museumsöffnungszeiten:
1. Erwachsene: 6 Franken
2. Kinder von 8 bis 16 Jahren, Inhaberlinnen Carte jeunes, Schülerlinnen und Studentinnen, AHV, Militär, Gruppen ab 10 Mitgliedern je Mitglied: 4 Franken
3. Familien (ein oder zwei Elternteile mit ihren Kindern): 10 Franken
4. persönliche Jahreskarte: 50 Franken
b) ausserhalb der regulären Öffnungszeiten (sofern von der Museumsleitung bewilligt): pro Person 10 Franken
Schulklassen in Begleitung der Lehrkräfte sind von der Eintrittsgebühr befreit.
Art. 2 Abweichung
Die Museumsleitung kann in besonderen Fällen eine von § 1 abweichende Regelung treffen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 16. Juni 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juni 1995.
GS 93, 499