625.733
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach
Vom 3. Mai 1983
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn wird gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom1
14. Dezember 1973 ) folgende Übereinkunft getroffen:
1.
Der Dorfbach und der Ruestelbach (kleine Bäche) in Büren/SO fliessen süd-östlich der Ortschaft Büren zusammen. Ab Zusammenfluss wird das Gewässer Orisbach genannt.
2.
Der Orisbach bildet auf ca. 2/3 seiner Länge die Grenze zwischen den Kantonen Baselland und Solothurn. Die Mitte des Bachbettes bildet zum grössten Teil die Grenze.
3.
Die Fischereirechte des Kantons Solothurn in den genannten Gewässern werden an den Kanton Baselland abgetreten.
4.
Der Kanton Baselland tritt die vom Kanton Solothurn übertragenen Fischrechte an den jeweiligen Fischenzenpächter des basellandschaftlichen Teils des Orisbaches ab.
5.
Die Ausübung der Fischerei im solothurnischen und basellandschaftlichen Teil des Orisbaches richtet sich ausschliesslich nach den Fischerei- Vorschriften des Kantons Baselland.
6.
Der Aussatz von Jungfischen richtet sich nach der Regierungsratsverordnung zum Fischereigesetz des Kantons Baselland vom 10. November 1981.
7.
Übertretungen der Fischereigesetzgebung oder des Wasserrechtsgesetzes sind in jenem Kanton gerichtlich anhängig zu machen, wo die strafbare Handlung verursacht wurde.
8.
Für die Abtretung der solothurnischen Fischereirechte an den Kanton Baselland entrichtet dieser, resp. der jeweilige Pächter des basellandschaftlichen Teils des Orisbaches eine jährliche Entschädigung von 500 Franken. Nach Ablauf von 10 Jahren wird die Entschädigung neu festgesetzt.
9.
Bei Schädigung (Verunreinigung, Vergiftung) entsteht keinerlei Verantwortung und Haftbarkeit des Kantons Solothurn. Eine Herabsetzung der Pachtsumme erfolgt nicht.
10.
Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Mai 1983 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das Ende einer Pachtperiode gekündigt werden.
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 3. Mai 1983, vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 31. Mai 1983 beschlossen Vom Bundesrat am 7. Juli 1983 genehmigt