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Ausbauprogramm für die Strassen II. und III. Klasse

725.115.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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725.115.1

Ausbauprogramm für die Strassen II. und III. Klasse

Ausbauprogramm für die Strassen II. und III. Klasse VB vom 13. Dezember 1959

Der Kantonsrat von Solothurn

beschliesst:

1.

Das Strassenbauprogramm für die Strassen II. und III. Klasse in der Höhe von 15 Millionen Franken wird genehmigt.

2. Die Tilgung dieses Kredites ist wie folgt vorzunehmen:

a) Von der jährlich eingehenden Motorfahrzeugsteuer ab 1960 30 %; b) durch die Beiträge der Gemeinden nach Massgabe des Strassenbaugesetzes. Sollte der Kredit von 15 Millionen Franken aus den vorgenannten Einnahmen während 10 Jahren nicht gedeckt sein, ist der Fehlbetrag aus späteren Erträgnissen nach litera a hievor zu tilgen. Anderseits wäre ein allfälliger Aktivüberschuss dem Strassenbaufonds zuzuweisen.

3.

Mit dem Vollzug dieses Beschlusses wird der Regierungsrat beauftragt. Er wird ermächtigt, das Programm in einer kürzeren Zeitdauer auszuführen, sofern die Lage auf dem Arbeitsmarkt dies gestattet und den erforderlichen Kredit, wenn nötig, auf dem Anleihenswege zu beschaffen.

4.

Dem Kantonsrat sind jährliche Bauprogramme vorzulegen.

5.

Dieser Beschluss ist dem Volke zur Genehmigung vorzulegen. Er tritt mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 18. Dezember 1959