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Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

738.2 · Solothurn Gesetzessammlung

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738.2

Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte KRB vom 18. April 1973

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober

1887.

und § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen 1 Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

20. Februar 1973

beschliesst:

1.

Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 bei.

2.

Soweit nach dem Konkordat eine kantonale Behörde Verfügungen zu treffen hat, ist dafür der Regierungsrat zuständig.

3.

Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden auf dem Bau- Departement (Kantonales Verkehrsamt) und in den Gemeinden, in denen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen, während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren. Das Bau-Departement hat die örtlich zuständige Baubehörde zur Vernehmlassung einzuladen. Einsprachen sind innert der Auflagefrist dem Bau-Departement schriftlich und mit Begründung einzureichen. Über die Einsprachen entscheidet der Regierungsrat.

4.

Die vom Regierungsrat am 20. Februar 1973 beschlossene Ergänzung bis 2 des Gebührentarifs vom 20. April 1971 (§ 62 ) ) wird genehmigt.

5.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Footnotes

  1. [1] BGS 211.1.
  2. [2] Aufgehoben durch § 57 GT vom 24. Oktober 1979.