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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz
Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz; Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) vom 20. Mai 1999
Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (KK 93)
beschliesst:
I. Abschnitt
Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
Art. 2 Ziel
Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz.
II. Abschnitt Vollzugsbestimmungen
Art. 3 Anerkennungsbehörde
Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
Art. 4 Aufgaben
Der SDK obliegt die Regelung, Überwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhängen genannten Berufen.
Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (KK 93) für die Berufe nach Anhang II.
Art. 5 Delegation des Vollzuges an Dritte
Die SDK überträgt den Vollzug der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.
Sie kann den Vollzug dieser Aufgaben auch anderen Dritten übertragen.
Art. 6 Reglemente der SDK
Folgende Reglemente sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu Artikel 4 Absatz 2 unverändert anzuwenden:
Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. September 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992
Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die interkantonale Chiropraktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich des Stoffplanes des Vorstandes der SDK für die Interkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984.
Art. 7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter
Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglemente für die im Anhang 1 aufgeführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der SDK erlassen. Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu genehmigen. (Artikel 6 Absatz 3 KK 93).
Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK- Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten:
die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation
das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation
Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
Dauer der Ausbildung
Qualifikation der Lehrkräfte
Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Artikel 6 Absatz 3 KK 93) bedürfen der Genehmigung der SDK.
IIl. Abschnitt Anerkennung
Art. 8 SRK-Abschlüsse
Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK- Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK anerkannt.
Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 registriert hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
Art. 9 Andere Abschlüsse
Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK-anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf
theoretische Kenntnisse
praktische Fähigkeiten
Dauer der Ausbildung als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
Das .SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanforderungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird. Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern zu tragen.
Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Artikel 5 Absatz 2) entsprechend anzuwenden.
Art. 10 Abschluss, Titel
Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk "Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt". Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt.
IV. Abschnitt Rechtspflege
Art. 11 Rechtsschutz
Das SRK gewährleistet gegen seine Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Rekurskommission des SRK.
Bei einer Delegation an andere Dritte (Artikel 5 Absatz 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Artikel 84 Absatz 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss
Artikel 5 Absatz 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 2000.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Genehmigt gemäss Artikel 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. Mai 1999.
Anhang I1 Vom SRK im Auftrag der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz gemäss Artikel 5 geregelte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplome und Berufsausweise:
Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I
Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II
Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
Hebammen
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Technische Operationsassistentinnen und -assistenten
Medizinische Laborantinnen und Laboranten
Fachleute für medizinisch-technische Radiologie
Orthoptistinnen und Orthoptisten
Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Gesundheitsschwester und –pfleger
Krankenpflegerinnen und –pfleger FA SRK
Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit
Medizinische Masseurinnen und Masseure
Pflegeassistentinnen und -assistenten Anhang II Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplom: Chiropraktorin und Chiropraktor Anhang III1 Berufstitel gemäss Artikel 10 Absatz 2
diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor
diplomierte/r Pflegefachfrau und -fachmann
Pflegefachfrau und -fachmann DNI
diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau I
diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau II
diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Gemeindekrankenpflege (Sarnen)
diplomierte Hebamme
diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
diplomierte/r Technische/r Operationsassistentin und -assistent
diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant
diplomierte/r Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie
diplomierte/r Orthoptistin und Orthoptist
diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
diplomierte/r Ergotherapeutin und Ergotherapeut
diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut
diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
diplomierte/r Gesundheitsschwester und -pfleger
Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK
gelernte/r Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit
Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis
Pflegeassistentin und -assistent mit Ausweis 6