811.424.52
Verordnung über die Besoldungen der Schülerinnen und Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege im Kanton Solothurn
811.424.52 Verordnung über die Besoldungen der Schülerinnen und Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege im Kanton Solothurn RRB vom 19. Dezember 1995
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 10 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 27. September 1992 )
beschliesst:
I.
Art. 1 . Die Besoldungen der Schülerinnen und Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Kantons Solothurn werden wie folgt
festgesetzt: bis und mit Franken pro Monat bis und mit Franken pro Monat ältere
Art. 2 . Zusätzlich zu den Grundbesoldungen nach § 1 wird ein dreizehnter
Monatslohn ausgerichtet. Auf den Grundbesoldungen werden Teuerungszulagen ausgerichtet. Diese Ansprüche richten Sich nach §§ 15 und 16 der Kantonalen Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie
der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 )
Art. 3 . Bestehende Ausbildungsverhältnisse werden durch diese Verordnung nicht berührt. Für sie gelten die bisherigen Lohnansätze gemäss
Ausbildungsvertrag.
811.424.52 II. 1
Art. 4 . Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft. Die Verordnung über die Besoldungen der Schülerinnen und Schüler der Schule für
Krankenpflege Olten vom 2. Juli 1991 ) und die Verordnung über die Besoldungen des Lernpflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik
vom 10. November 1987 ) werden aufgehoben.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 21. März 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 29. März 1996