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Gründung des Kantonsspitals Olten

817.311 · Solothurn Gesetzessammlung

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817.311

Gründung des Kantonsspitals Olten

817.311 Gründung des Kantonsspitals Olten VB vom 16. Juni 1878

Der Kantonsrat von Solothurn nach Einsichtnahme des Berichts des Regierungsrates

beschliesst:

Art. 1 . In Olten wird unter dem Namen Kantonsspital eine Krankenanstalt

errichtet, welche den Zweck hat, körperlich kranke Kantonsbewohner zu verpflegen. Wenigstens ein Zimmer soll für Blinde bestimmt werden. 1

Art. 2 . Zur Erfüllung der dem Spital obliegenden Verpflichtungen wird

ein Kantonsspitalfond gegründet.

Dem Kantonsspitalfond werden zugewiesen:

  1. Die bis jetzt unter diesem Namen verwalteten Fonds.

  2. Beitrag der Gemeinde Olten aus ihrem Spital- und Armenfond.

  3. Spezialfond in Olten für Errichtung des Kantonsspitals.

  4. Das Legat Schwendimann (laut Beschluss des Kantonsrates vom 26. November 1874 für den Betrieb zu verwenden).

  5. Beiträge und Geschenke von Gemeinden, Gesellschaften und Privaten. 1

Art. 3 . Aus dem Kantonsspitalfond wird zunächst die erforderliche Baute

ausgeführt und zwar nach dem vom Kantonsrat unter heutigem Tage genehmigten Plane.

Es wird für die Bauten mit Einschluss des Mobiliars ein Kredit von 150000 Franken aus dem Kantonsspitalfond (§ 2) bewilligt.

Art. 4 . Der Regierungsrat darf mit dem Bau erst beginnen, wenn ausser

der im Bericht für den Betrieb vorgesehenen Summe von 139706 Franken noch 70000 Franken durch Gemeinden oder Private, sei es in Aversalsummen, sei es in jährlichen Beiträgen, gezeichnet sind.

Art. 5 . Die für den Betrieb erforderlichen Mittel werden auf dem Wege

des Voranschlages durch den Kantonsrat angewiesen und zwar:

  1. aus dem Ertrag des Kantonsspitalfonds;

  2. aus den Zuflüssen in Folge besonderer Verpflichtungen und anderweitigen Beiträgen. 1

Art. 6 . Die Leitung des Spitals erfolgt durch eine vom Regierungsrat auf

Jahre gewählte Direktion. Die Grösse der Kommission wird durch den Kantonsrat festgesetzt. Die Frauen sind dabei angemessen vertreten. Die

Direktion kann aus ihrer Mitte einen Ausschuss bilden. )

817.311

Die Anstalt steht unter der Oberaufsicht des Sanitäts-Departementes und des Regierungsrates. Die von diesem erlassenen Verordnungen organisatorischer Natur sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 7 . Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtli-

chen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft. ) Inkrafttreten am 22. Juni 1878 2

Footnotes

  1. [1] § 6 Abs. 1 Fassung vom 13. Mai 1956; GS 80, 101.
  2. [1] Inkrafttreten der Änderung vom 13. Mai 1956 am 18. Mai 1956.