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Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung «Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein» in Breitenbach
Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung «Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein» in Breitenbach Vom 23. April/1. Juni 1976
Im Hinblick darauf, dass Betrieb und Ausbau des Bezirksspitals Thierstein und des Altersheimes Dorneck-Thierstein sicherzustellen sind, dass die Stiftung Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck- Thierstein daher im Sinne der Spitalvorlage VI dem Staat ein mehrheitliches und dauerndes Mitbestimmungsrecht an der Tätigkeit der Stiftung gewährleistet
wird vereinbart:
Die Stiftungsurkunde der Stiftung Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein vom 25./26. Juli 1927 erhält mit den durch diese Vereinbarung beschlossenen Änderungen folgenden bereinigten Wortlaut:
I. Statuten der Stiftung Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein
Art. 1 . A. Name und Sitz der Stiftung; Ort der Anstalt
In Anwendung des Artikels 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und des § 33 des Solothurnischen Einführungsgesetzes zum ZGB vom 10. Dezember 1911 wird eine öffentlich-rechtliche, unter der Verwaltung des Staates stehende Stiftung errichtet mit dem Namen "Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein".
Art. 2 . Der Sitz der Stiftung und die Anstalt befinden sich in Breitenbach.
Art. 3 . B. Stiftungsgut
Als Stiftungsgut werden der Stiftung gewidmet die im Eingang dieser Urkunde genannten Beträge, wobei für die Einwerfung der Kapitalien der staatlichen oder in staatlicher Verwaltung befindlichen Fonds in die Stiftung die Beschlussfassung des Kantonsrates vom 6. Juli 1927 und für die Ausrichtung des Staatsbeitrages der Volksbeschluss vom 6. Juli 1924 die rechtliche Grundlage bildet.
Art. 4 . C. Stiftungszweck
Stiftungszweck ist die Schaffung und der Betrieb
eines modern eingerichteten, den Forderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Bezirksspitals Thierstein;
eines von den Anschauungen der Gegenwart über die Pflichten der Humanität gegenüber dem Alter getragenen, mit dem Bezirksspital verbundenen Altersheims Dorneck-Thierstein, in welchem würdige ältere Personen männlichen und weiblichen Geschlechts aus der ganzen Amtei, mit ihren eigenen Mitteln oder auf Kosten der Gemeinden, bei mässigem Entgelt gute Unterkunft und Verpflegung finden können.
Art. 5 . D. Stiftungsrat
Als Organ der Stiftung und Anstalt, welchem der Spital- und Altersheimbetrieb obliegt, wird ein Stiftungsrat von 7 Mitgliedern bestellt. Dieser konstituiert sich selbst. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf eine vierjährige Amtsdauer wie folgt:
Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn.
Mitglied durch die Schweizerischen Isola-Werke AG in Breitenbach.
Mitglied durch die Rechtsnachfolger des Herrn Direktor Albert Borer.
Mitglied durch die Einwohnergemeinde Breitenbach.
Art. 6 . E. Ausschuss
Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Erledigung der laufenden Aufgaben einen Ausschuss von 3 Mitgliedern bestimmen.
Art. 7 . F. Unterschriftsberechtigung
Für die Stiftung führen namens des Stiftungsrates, so lange und so weit die Statuten hierüber nichts anderes bestimmen, der Präsident oder Vizepräsident mit dem Kassier oder Aktuar des Stiftungsrates je zu zweien kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 8 . G. Statuten
Die Statuten und Reglemente, welche der Stiftungsrat zu erlassen berechtigt ist, können neben der weiteren Organisation der Stiftung insbesondere die Anstaltsverwaltung und Geschäftsführung ordnen, sowie die Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen festsetzen. Dabei soll die freie Entwicklung der Stiftung, sowie die zeitgemässe Ausgestaltung der Anstalt gewahrt bleiben.
Art. 9 . H. Zustimmungsvorbehalt
des Regierungsrates Für folgende Geschäfte bleibt die Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Solothurn vorbehalten:
Reglemente über die Organisation des Stiftungsrates, den Spitalbetrieb und das Personalwesen;
Wahlen des Spitalverwalters, der Chefärzte und der leitenden Ärzte sowie Ordnung ihres Dienstverhältnisses;
jährlicher Voranschlag und Jahresrechnung mit Einschluss ihrer einzelnen Posten;
Taxordnung und Tarifverträge;
e) Erwerb und Veräusserung von Grundeigentum.
Art. 10 . b) der Stifter
Sofern eine Regelung der Stiftungs- und Anstaltsorgane durch die Statuten erfolgt, hat dies mit der Beschränkung zu geschehen, dass das in Artikel 5 umschriebene grundsätzliche Vertretungsverhältnis nur im Einverständnis mit dem Regierungsrat, der Schweizerischen Isola-Werke AG, der Personalfürsorge-Stiftung der Schweizerischen Isola-Werke AG Breitenbach und der Erben des Herrn Albert Borer modifiziert werden darf.
Art. 11 . I. Betriebsdefizitdeckung
a) freiwillige Beiträge Die Schweizerischen Isola-Werke AG und die Einwohnergemeinde Breitenbach leisten jeweilen jährlich einen freiwilligen Beitrag an das Betriebsdefizit des Bezirksspitals.
Art. 12 . b) Staatsbeiträge
Der Kanton übernimmt nach Massgabe der geltenden Spitalvorlagen das Betriebsdefizit, abzüglich die freiwilligen Leistungen der Schweizerischen Isola-Werke AG und der Einwohnergemeinde Breitenbach.
Art. 13 . K. Gebäudeunterhalt
Für den Gebäudeunterhalt gilt sinngemäss der Regierungsratsbeschluss vom 25. Januar 1966. Das kantonale Hochbauamt hat danach im Einvernehmen mit dem Sanitäts-Departement und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Stiftung die für die jährlichen Kostenvoranschläge erforderlichen baulichen Aufwendungen zu prüfen und vorzuschlagen.
Art. 14 . L. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. 1 Mitglied wird vom Regierungsrat des Kantons Solothurn und 1 Mitglied von den Schweizerischen Isola-Werken AG auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
Art. 15 . M. Aufsicht
Die Stiftung steht als öffentlich-rechtliche Stiftung unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Art. 16 . N. Beginn der Stiftung
Die Stiftung nahm ihren Anfang mit ihrer Errichtung und der damit ausgesprochenen Genehmigung durch den Regierungsrat.
II. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.
III. Diese Vereinbarung dient zugleich als Zustimmung des Regierungsrates als staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) zur Abänderung der ursprünglichen Stiftungsbestimmungen.
Von der Stiftung am 23. April, vom Regierungsrat am 1. Juni 1976 beschlossen 4