822.41
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vom 29.08.2007 (Stand 01.01.2008)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 71 Absatz 1, 85 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005, die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 19. Juni 2007 (RRB Nr. 2007/1055)
beschliesst:
1.
Art. 1 Zweck
Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) sowie der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 6. September 2006 (VOSA).
Art. 2 Kontrollorgan
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wird als Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 BGSA eingesetzt.
Art. 3 Aufgaben
Das AWA erfüllt die ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben. Für die Erfüllung der Aufgaben kann das AWA externe Fachleute beiziehen.
Art. 4 Delegation von Kontrolltätigkeiten
Das AWA kann die vom Bundesrecht zugewiesenen Kontrollaufgaben an Dritte übertragen.
In einer Leistungsvereinbarung ist der Delegationsumfang, die Dichte der Kontrolltätigkeit in Bezug auf das BGSA und die Entschädigung konkret zu bezeichnen.
Ein paritätisches Organ, welchem Kontrolltätigkeiten übertragen werden, kann lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
Personen, die in einem kantonalen Kontrollorgan oder für ein solches Organ oder als Fachleute tätig sind, dürfen in keinem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.
Art. 5 Sanktionen
Das Departement verfügt Sanktionen gemäss Artikel 13 Absatz 1 BGSA.
Das AWA stellt dem seco eine Kopie des Entscheides zu, nachdem dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 6 Mitteilungspflicht
Die mit Kontrollaufgaben nach Artikel 6 BGSA betrauten Organe melden dem AWA die Höhe der entstandenen Kontrollkosten wie auch die erhobenen Gebühren für aufgedeckte Verstösse.
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden melden dem AWA die Höhe der im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 BGSA rechtskräftig verfügten Bussen und erhobenen Gebühren.
Art. 7 Beschwerdeverfahren
Gegen Verfügungen des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung des Bundes.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 2007 unbenutzt abgelaufen. Bundesgenehmigung gem. Schreiben EVD vom 7. November 2007 nicht notwendig. Publiziert im Amtsblatt vom 21. Dezember 2007.
GS 102, 187