822.81
Gesetz über die staatliche Besoldungsreform
Vom 17. Februar 1918
Der Kantonsrat von Solothurn
beschliesst :
G Subventionierung von Rechtsschutz- und Rechtsauskunft-Stellen der Arbeiterorganisationen und anderer wirtschaftlicher Verbände
I. Arbeiterorganisationen und berufliche oder wirtschaftliche Verbände des Kantons Solothurn, welche Berufssekretariate oder andere Organe zur Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsauskunft besitzen, erhalten zur Durchführung der genannten Zwecke, unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Ziffern II und III, einen jährlichen Staatsbeitrag von 50 2 Rappen ) pro Mitglied.
II. Der Staatsbeitrag wird durch den Regierungsrat den sich darum bewerbenden Organisationen und Verbänden zugesichert, sofern
1.
diese dartun, dass sie das gesamte Gebiet des Kantons Solothurn oder einen erheblichen Teil desselben umfassen;
2.
feststeht, dass die subventionierten Institutionen auch Personen, die den Organisationen oder Verbänden nicht angehören, unentgeltlich oder gegen mässige Gebühr zur Verfügung stehen;
3.
die organisatorischen Bestimmungen über die subventionierten Institutionen dem Regierungsrate vorgelegt werden.
1) Abschnitte A-F aufgehoben durch § 63 Abs. 2 lit. b des StPG vom 23. November 1941; GS 75, 337.
2. bis
) Der RR ist nach § 46 StPG (BGS 126.1) zuständig, die in § 62 StPG festgelegten Entschädigungen anzupassen. Diese wurden mit RRB vom 18. Mai 1979 auf 4 Franken festgesetzt.
III. 1 Der Staatsbeitrag wird alljährlich durch den Regierungsrat nach Einreichung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung über die subventionierten Institutionen ausbezahlt, sofern sich ergibt, dass im betreffenden Jahre die in Ziffer II umschriebenen Voraussetzungen erfüllt worden sind und die zur Subventionierung angemeldeten Institutionen einen wesentlichen Bestandteil der Aufgaben der Sekretariate bzw. Verbandsorgane gebildet haben. 2 Der Beitrag wird berechnet auf Grund der durch die Mitgliederlisten nachzuweisenden Bestände. 3 Organisationen, welche mehreren Zentralverbänden angehören, kommen lediglich bei denjenigen Zentralverbänden in Berechnung, deren Zentralleitung sich im Kanton Solothurn befindet. 4 Die Mitglieder der einzelnen Organisationen haben das Recht, sich frei zu entscheiden, an welches Sekretariat sie ihren staatlichen Beitrag ausgerichtet wissen wollen.
IV. Der Regierungsrat erlässt die allfällig erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Inkrafttreten am 22. Februar 1918