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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe

835.222 · Solothurn Gesetzessammlung

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835.222

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe RRB vom 23. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2006)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 69 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfe- 1 gesetz, SHG) vom 2. Juli 1989 )

beschliesst:

Art. 1 . Grundsatz

Art. 69 SHG

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Sozialhilfe und legt die Richtsätze für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe fest.

Art. 2 . Darlehen

§§ 25 und 26 SHG

Bei einer vorübergehenden Notlage können die Sozialhilfeorgane dem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Darlehen gewähren.

Ist es dem Hilfeempfänger nicht möglich, die Rückzahlungsverpflichtung einzuhalten, so kann das Darlehen von den Sozialhilfeorganen in eine wirtschaftliche Hilfe umgewandelt werden.

Art. 3 . Mietzinse

Art. 28 Abs. 2 SHG

Ausstehende Mietzinse können ausnahmsweise sozialhilferechtlich übernommen werden, wenn damit voraussichtlich weniger wirtschaftliche Hilfe geleistet werden muss. 2

Art. 4 . ) Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

Art. 30 SHG

Für die Sozialhilfeorgane des Kantons Solothurn sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS- Richtlinien) vom April 2005 als Richtsätze zur Bemessung der wirtschaftli-

chen Hilfe grundsätzlich verbindlich. )

Davon ausgenommen sind:

  1. Gemeindearbeitsplätze: Für die Gemeindearbeitsplätze gelangen die Integrationszulagen von 100 bis 300 Franken zur Anwendung.

  2. Beschäftigungsplätze im Rahmen des Projektes solopro: Für die Beschäftigungsplätze beträgt der maximale Ansatz der Integrationszulage 400 Franken.

  1. Einkommensfreibetrag: Für den Einkommensfreibetrag gilt eine eingeschränkte Bandbreite für ein volles Pensum von 400 bis 600 Franken pro Monat.

  2. Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen beträgt 900 Franken pro Haushalt und Monat.

  3. Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos: Wer ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen 1 allgemein anerkannte Taxschemen. ) 3 Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.

Personen mit rechtskräftigem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Der Regierungsrat erlässt Richtli-

nien. )

Art. 5 . Mitteilung und Abrechnung der Gemeinden

§§ 31 und 57 SHG

3 Die Gemeinden müssen dem Amt für soziale Sicherheit ) die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der Unterstützungskosten.

4 Für die Mitteilung sind die vom Amt für soziale Sicherheit ) zur Verfügung gestellten oder genehmigten Musterverfügungen einschliesslich des Budgetblattes zu verwenden.

5 Die Gemeinden stellen dem Amt für soziale Sicherheit ) innert 30 Tagen

nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zu. )

Art. 6 . Doppelbürgerrecht

Art. 40 SHG

Besitzt der Hilfeempfänger das Bürgerrecht mehrerer solothurnischer Gemeinden, ohne im Kanton zu wohnen, so ist die Einwohnergemeinde des Heimatortes ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht er oder seine Vorfahren zuletzt erworben haben. 7

Art. 7 . Amt für soziale Sicherheit ) Weitere Aufgaben

Art. 45 Abs. 1 lit. e SHG

8 Das Amt für soziale Sicherheit ) nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beaufsichtigt die Sozialhilfekommission in fachlicher und 1) § 4 Absatz 2 Fassung vom 4. Oktober 2005. 2) § 4 Absatz 4 angefügt am15. März 2004. 3) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005. 4) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005. 5) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005. 6) § 5 Absatz 3 Fassung vom 24. Februar 1998. 7) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005. 8) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005.

finanzieller Hinsicht und erstellt alle für den Vollzug notwendigen Merkblätter und Formulare.

1 Das Amt für soziale Sicherheit ) ist berechtigt, die Sozialhilferechnungen der Gemeinden und die dazugehörigen Unterlagen stichprobenweise einzusehen und zu überprüfen.

Art. 8 . Abrechnung mit den Gemeinden

§§ 54 und 57 SHG

2 Das Amt für soziale Sicherheit ) überprüft die Quartalsabrechnungen der Gemeinden und nimmt jährlich die Verrechnung des Lastenausgleichs vor.

3 Das Amt für soziale Sicherheit ) verteilt eingegangene Rückerstattungen und Verwandtenunterstützungsbeiträge im Verhältnis ihrer Kostenbeteiligung auf die Kostenträger.

Art. 9 . Geltendmachung im Erbgang

Art. 59 Abs. 3 SHG 4

Das Amt für soziale Sicherheit ) reicht die Forderung aufgrund des von der Amtschreiberei angezeigten Inventars über den Vermögensnachlass ein.

Art. 10 . Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben oder geändert:

  1. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe 5 vom 9. Januar 1990 ) wird aufgehoben.

  2. Die Verordnung über die Richtsätze zur Bemessung der wirtschaftli- 6 chen Hilfe vom 18. Februar 1992 ) wird aufgehoben.

  3. Die Weisung über das Verfahren und die Kostentragung bei der Auf- 7 findung und Beerdigung von Leichen vom 22. Dezember 1944 ) wird aufgehoben.

  4. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Vollzug von Freiheits- 8 strafen und sichernden Massnahmen vom 5. November 1991 ) wird wie folgt geändert:

Art. 37 .

Ziffer 2 lautet neu:

2. Wenn der Kanton Solothurn nur Heimatkanton oder nur Urteils- und Heimatkanton ist, von der Einwohnergemeinde des Heimatortes. Die Kosten werden nach Massgabe des Gesetzes über die öffentliche Sozi-

alhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 2. Juli 1989 ) getragen.

1) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005. 2) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005. 3) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005. 4) Amtsbezeichnung gemäss RRB 2005/2704 vom 20. Dezember 2005.

Ziffer 4 lautet neu:

4. Wenn der Kanton Solothurn nur Heimat- und Wohnkanton oder Urteils-, Heimat- und Wohnkanton ist, von der Einwohnergemeinde nach

Art. 35 des Sozialhilfegesetzes. Die Kosten werden nach Massgabe des

Sozialhilfegesetzes getragen.

Art. 11 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar

1996 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 14. Mai 1996 abgewiesen Publiziert im Amtsblatt vom 24. Mai 1996.

  • 24. Februar 1998 am 1. Juli 1998;

  • 15. März 2004 am 1. April 2004;

  • 4. Oktober 2005 am 1. Januar 2006.

4

Footnotes

  1. [1] BGS 835.221.
  2. [2] § 4 Fassung vom 24. Februar 1998
  3. [3] § 4 Absatz 1 Fassung vom 4. Oktober 2005.
  4. [5] GS 90, 593 (BGS 835.222).
  5. [6] GS 92, 375 (BGS 835.222.1).
  6. [7] GS 76, 278 (BGS 512.641).
  7. [8] GS 91, 236 (BGS 331.12).
  8. [9] BGS 835.221.
  9. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: