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Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

922.15 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-so/bgs/922-15/de/verordnung-uber-die-entschadigung-der-kantonalen-schatzungsstelle-fur-die-schatzung-des-landwirtschaftlichen-ertragswertes

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922.15

Verordnung über die Entschädigung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

Vom 02.06.2015 (Stand 01.09.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 2 Absatz 5 und § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 19921, §§ 6 und 12 der Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 19782 und die Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 15. September 19873

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [2] BGS 212.478.41.
  3. [3] BGS 212.473.82.

Art. 1 Entschädigungen

Die Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes hat Anspruch auf:

  1. eine pauschale Entschädigung von 50 Franken für jede Schätzung nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes4;

  2. eine Entschädigung für die Durchführung der Schätzung nach dem Arbeitsaufwand des Schätzers; der Stundenansatz für die Entschädigung entspricht dem jeweils geltenden Stundenlohn für das Personal der kantonalen Verwaltung in Lohnklasse 18, Erfahrungsstufe 16, mit einem Zuschlag von 100%;

  3. eine Entschädigung für Dienstfahrten nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 25. Oktober 20045.

Footnotes

  1. [4] BGS 212.473.82.
  2. [5] BGS 126.3.

Art. 2 Abrechnung

Für Schätzungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes6 stellt die Schätzungsstelle dem Kantonalen Steueramt, Katasterschätzung, halbjährlich Rechnung.

In den übrigen Fällen stellt sie der auftraggebenden Dienststelle oder den privaten Auftraggebern im Anschluss an die Schätzung Rechnung.

In der Rechnung sind der Arbeitsaufwand und die Art der Entschädigung für jede Schätzung im Detailauszuweisen.

Footnotes

  1. [6] BGS 212.473.82.

RRB Nr. 2015/912 vom 2. Juni 2015. Die Einspruchsfrist ist am 3. August 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2015. Publiziert im Amtsblatt vom 7. August 2015.

GS 2015, 22