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Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Bern über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen
Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Bern über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen RRB vom 26. Dezember 1947
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 25. Juli 1947 eine Vereinbarung mit dem Kanton Bern über die Anwendung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen genehmigt. Dieser Vereinbarung wurde vom Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss vom
8.
August 1947 die Genehmigung erteilt. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
1.
Für die Unterstellung, die Zustimmung zur Errichtung von Gesamtpfandrechten, welche die Belastungsgrenze überschreiten, sowie bis die Bewilligung einer Veräusserung im Sinne von Artikel 218 des Obligationenrechtes ist in Fällen, wo sich ein Landwirtschaftsbetrieb sowohl im Hoheitsgebiet des Kantons Bern als in demjenigen des Kantons Solothurn befindet, die Behörde des Kantons zuständig, in dessen Gebiet der flächenmässig grössere Teil des Betriebes gelegen ist.
2.
Wo sich ein Landwirtschaftsbetrieb sowohl im Hoheitsgebiet des Kantons Bern als in demjenigen des Kantons Solothurn befindet, ist zur Schätzung der in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften die Behörde jedes Kantons zuständig.
3.
Von den Verfügungen gemäss Ziffer 1 ist den Behörden des betreffenden Kantons, im Kanton Bern dem Regierungsstatthalter des in Frage kommenden Amtsbezirkes, im Kanton Solothurn dem Landwirtschafts- Departement in Solothurn, in zwei Ausfertigungen Kenntnis zu geben.
4.
Die Regierungen der Kantone Solothurn und Bern sind berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
5.
Diese Vereinbarung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 1948