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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Rindviehschaukommission und der Schaukommission für Kleinvieh sowie des Experten für Pferdezucht und des Stellvertreters

926.516 · Solothurn Gesetzessammlung

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926.516

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Rindviehschaukommission und der Schaukommission für Kleinvieh sowie des Experten für Pferdezucht und des Stellvertreters

926.516 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Rindviehschaukommission und der Schaukommission für Kleinvieh sowie des Experten für Pferdezucht und des Stellvertreters RRB vom 5. Dezember 1989

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 8, 9 und 10 und § 60 des Gesetzes über das 1 Staatspersonal vom 23. November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 . Die Präsidenten der Rindviehschaukommission und der Schaukommission für Kleinvieh erhalten ein Sitzungsgeld von

  1. 150 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;

  2. 100 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.

Die Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von

  1. 130 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;

  2. 80 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.

Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.

Art. 2 . Der Experte für Pferdezucht und dessen Stellvertreter erhalten ein

Sitzungsgeld von

  1. 130 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;

  2. 80 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden. bis

Art. 2 . Selbständigerwerbende, die nachweisbar Betriebshelfer einsetzen

müssen, erhalten für Sitzungen über 4 Stunden eine zusätzliche Entschä-

digung von 50 Franken. )

Art. 3 . Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach

der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und

bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).

Art. 4 . Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

bis ) § 2 eingefügt am 19. Juni 1990; GS 91, 662.

926.516

1

Art. 5 . Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1989 in Kraft. )

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder der Rindviehschaukommission und der Schaukommission für Kleinvieh vom 11. August

1981 ) ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 19. Februar 1990 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 22. Februar 1990

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [3] BGS 126.511.322.
  3. [4] BGS 126.511.323.
  4. [1] Inkrafttreten der Änderung vom: - 19. Juni 1990 am 1. Juli 1990.
  5. [2] GS 88,739.