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Konkursandrohung

SCBES.2023.43 · Obergericht Solothurn

Dals 3 fan. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-so/obergericht/scbes-2023-43/de/konkursandrohung

Consultà ils 30 avust 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2023.43

Konkursandrohung

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 03.07.2023

FindInfo-Nummer: O_SC.2023.37

Titel: Konkursandrohung

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Beschluss vom 3. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. Juni 2023 eine Beschwerde gegen die Zustellung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht hat,

der Beschwerdeführer vorbringt, er akzeptiere die offenen Rechnungen und möchte diese in absehbarer Zeit auch begleichen,

der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Gläubigerin habe die von ihm vorgeschlagene Abzahlungsvereinbarung abgelehnt, was er leider nicht nachvollziehen könne, da es wohl kaum die Absicht der Gläubigerin sein könne, seine Firma gleich nach der Gründung in den Konkurs zu treiben,

gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient,

der Beschwerdeführer gar keinen Fehler des Betreibungsamtes rügt und sich lediglich zum Verhalten der Gläubigerin äussert, es dieser indessen freisteht, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen,

bei dieser Sachlage auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 17 und Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.