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Lohnpfändung

SCBES.2023.51 · Obergericht Solothurn

Dals 16 avust 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-so/obergericht/scbes-2023-51/de/lohnpfandung

Consultà ils 31 avust 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2023.51

Lohnpfändung

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 16.08.2023

FindInfo-Nummer: O_SC.2023.46

Titel: Lohnpfändung

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ am 10. Juli 2023 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2023 erhebt und rügt, es könne nicht sein, dass sein Existenzminimum lediglich CHF 1'200.00 betrage, so sei er für den Arbeitsweg auf sein Auto angewiesen, da er oft nachts arbeite, zudem befinde er sich einem laufenden Verfahren und müsse einen Anwalt bezahlen;

- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, insofern darauf einzutreten sei;

- die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche .derungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;

- aus dem Pfändungsprotokoll vom 23. Juni 2023 und dem Schreiben des Betreibungsamtes vom 12. Juli 2023 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 7) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt nur unvollständige Angaben gemacht und seine Auslagen nicht belegt hat;

- der Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen sowie seines Einkommens und den diesbezüglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den Revisionsweg zu verweisen ist;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

von Felten Isch

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.