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Präsidial

BEK 2018 101 · Einsiedeln District Court

Dals 5 fan. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-einsiedeln/bek-2018-101/de/prasidial

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  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Einsiedeln District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 101

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Juli 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Abschreibung Konkursverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. Juni 2018, ZES 2018 141);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 27. Juni 2018 im Parallelverfahren ZES 2018 140 über A.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) den Konkurs eröffnete und das vorliegende vor-instanzliche Verfahren ZES 2018 141 betreffend Konkursbegehren zwischen den gleichen Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag als gegenstandslos abschrieb und auf das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten und Einzelrichter nicht eintrat;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 28. Juni auch die Abschreibungsverfügung im Verfahren ZES 2018 141 anfocht;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2018 darum ersucht, ihre Beschwerde nur auf das Konkursverfahren in Sachen ZES 2018 140 zu begrenzen, was als Rückzug der Beschwerde im Verfahren ZES 2018 141 entgegen zu nehmen ist;

- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist und mangels Aufwand keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtpräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Auf Kostenerhebung wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt Einsiedeln (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5. Juli 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.