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Präsidial

BEK 2019 9 · Küssnacht District Court

Dals 8 favr. 2019

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-kuessnacht/bek-2019-9/de/prasidial

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  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Küssnacht District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2019 9

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 8. Februar 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,

gegen

B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a SchKG)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. Januar 2019, ZES 2018 136);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2019 auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht mangels Leistung des Kostenvorschusses durch den Gesuchsteller nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegte (vgl. angefochtene Verfügung);

- dass der Gesuchsteller mit Berufung vom 19. Januar 2019 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge, bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);

- dass mit Berufung vom 19. Januar 2019 der Gesuchsteller beantragte, die Verfügung sei aufzuheben mit der Begründung, die Gesuchsgegnerin habe weder das Original noch eine Kopie des Pfändungsverlustscheines eingereicht und die Forderung somit nicht glaubhaft belegen könne (KG-act. 1);

- dass die Vorinstanz jedoch auf das Gesuch nicht eintrat, weil der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht leistete, und „lediglich der Vollständigkeit halber“ erwähnte, dass die Gesuchsgegnerin die genannten Dokumente nicht einreichte (angef. Verfügung, S. 2), was also nicht entscheidrelevant war;

- dass sich der Gesuchsteller in der Berufung vom 19. Januar 2019 nicht zur Nichtleistung des Kostenvorschusses erklärt und sich also nicht mit den für den Entscheid relevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann;

- dass dem Gesuchsteller die angefochtene Verfügung gemäss Track & Trace-Auszug am 10. Januar 2019 zugestellt wurde und seine Berufung am 21. Januar 2019 beim Kantonsgericht einging, also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufung angesetzt werden konnte;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären, ausnahmsweise aber aus Billigkeitsüberlegungen (wegen der für einen Laien wohl missverständlichen obiter dicta des Vorderrichters) auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;

- dass keine Berufungsantwort eingeholt wurde, weshalb der Gesuchsteller keine Entschädigung an die Gesuchsgegnerin (mangels Aufwands) zu leisten hat;

- dass das Nichteintreten auf die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet und Entschädigungen werden keine gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'022.50.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

8. Februar 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 311 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 265a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.