ZK2 2020 55
Kammer
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Berichtigung vom 31. Mai 2021
ZK2 2020 55 und 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________ AG, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer sowie Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
gegen
G.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner sowie Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Berichtigung des Beschlusses der 2. Zivilkammer vom 15. April 2021);-
hat die 2. Zivilkammer,
Erwägungen
- dass das Dispositiv des Beschlusses vom 15. April 2021 entgegen der Erwägung E. 4.b keine Entschädigung für den Gesuchsteller festsetzt, weshalb es auf dessen seitens der Gesuchsgegner innert Frist nicht opponiertes Gesuch zu berichtigen bzw. vervollständigen ist (Art. 334 Abs. 1 ZPO);-
Dispositiv
verfügt:
Das Dispositiv des Beschlusses vom 15. April 2021 wird wie folgt vervollständigt bzw. berichtigt:
Die Gesuchsgegner werden solidarisch verpflichtet, den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.
Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 bzw. 116 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/R).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
31. Mai 2021 kau
ZK2 2020 55