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Präsidial

ZK2 2021 38 · Küssnacht District Court

Dals 12 avust 2021

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-kuessnacht/zk2-2021-38/de/prasidial

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Küssnacht District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2021 38

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. August 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Berufungsführer,

gegen

1. B.________, 2. C.________, 3. D.________, 4. E.________, 5. F.________, 6. G.________, Berufungsgegner/innen, 7. H.________, Weitere Verfahrensbeteiligte,

betreffend

Testamentseröffnung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Juni 2021, ZET 2021 70);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass A.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2021 (Postaufgabe; Eingang Kantonsgericht 28. Juni 2021) gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht in Sachen Nachlass von I.________ betreffend Testamentseröffnung Berufung erhob (KG-act. 1);

- dass der Berufungsführer mit Verfügung vom 28. Juni 2021 darauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig ist und überdies aufgefordert wurde, bis 14. Juli 2021 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten (KG-act. 4);

- dass der Berufungsführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2021 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. August 2021 gewährt wurde und für den Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel angedroht wurde (KG-act. 7);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- dass den Gegenparteien mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden der Kammer (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), an die Gegenparteien (je 1/R), Rechtsanwalt J.________ (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

12. August 2021 kau

ZK2 2021 38

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 101 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.