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Präsidial

BEK 2024 59 · March District Court

Dals 28 mars 2024

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/bek-2024-59/de/prasidial

Consultà ils 31 avust 2026

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  2. Schwyz
  3. March District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2024 59

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. März 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom

8. März 2024, ZES 2023 552);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde vom 17. März 2024 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. März 2024 (ZES 2023 552) mit Schreiben datierend vom 27. März 2024 zurückzog (KG-act. 8), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c und 106 Abs. 1 ZPO der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin als Parteientschädigung auch im Beschwerdeverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen hat;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3.

Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’413.06.

5.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 7 und an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von KG-act. 8), an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

28. März 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 95, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.