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Präsidial

ZK1 2017 41 · March District Court

Dals 26 oct. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/zk1-2017-41/de/prasidial

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  2. Schwyz
  3. March District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK1 2017 41

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. Oktober 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

1. A.________, 2. B.________, Beklagte und Berufungsführerinnen, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

D.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. August 2017, ZEO 2015 42);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Beklagten 1 und 2 am 29. September 2017 Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. August 2017 betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag erhoben (KG-act. 1);

- dass die Beklagten 1 und 2 mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 dem Kantonsgericht mitteilten, dass die Parteien zur Erledigung der Streitsache den Vergleich vom 19. Oktober 2017 geschlossen hätten, und dem Gericht unter Beilage eines Originals dieses Vergleichs beantragen, das Berufungsverfahren infolge Vergleichs abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Vergleich vom 19. Oktober 2017 bzw. zu Lasten des Berufungsbeklagten/Klägers (KG-act. 10 und 10/1);

- dass die Parteien unter anderem folgende Vereinbarung getroffen haben (KG-act. 10/1):

„1. Die Beklagten 1 und 2 verpflichten sich, innerhalb von zwei Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung dem Kantonsgericht Schwyz unter Beilage dieses Vergleichs die Abschreibung des Verfahrens zu beantragen.

…

3. Der Kläger bezahlt den Beklagten 1 und 2 an die Aufwendungen im Berufungsverfahren den Betrag von CHF 4‘000.00 als Parteientschädigung. Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht Schwyz keine weiteren Parteientschädigungen festzulegen und allfällige Gerichtskosten direkt dem Kläger aufzuerlegen.

Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten eine andere Kosten- und Entschädigungsfolge als im vorgenannten Absatz 1 verfügen, gilt zwischen den Parteien im Innenverhältnis dennoch die in Ziff. 3 Abs. 1 vereinbarte Regelung. D.h., die Parteien verpflichten sich im Innenverhältnis wieder so zu stellen, dass die Regelung gemäss Ziff. 3 Abs. 1 erfüllt ist.

...“;

- dass nach dem Gesagten das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass keine weiteren Prozessentschädigungen festzusetzen sind;

- dass mit Berufung nur eine Teilanfechtung erfolgte und keine Anschlussberufung im Recht liegt, mithin der Streitwert im Berufungsverfahren unter Fr. 30‘000.00 zu liegen kommt, weshalb in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu sprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial ergehen kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten gesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15‘000.00.

4.

Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

26. Oktober 2017 kau

ZK1 2017 41

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 114 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.