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Präsidial

ZK2 2017 13 · March District Court

Dals 6 avr. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-march/zk2-2017-13/de/prasidial

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  2. Schwyz
  3. March District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2017 13

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 6. April 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte C.________

betreffend

Prozessentschädigung (Forderung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2017, ZEV 2016 37);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Klägerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Februar 2017 mit Eingabe vom 14. Februar 2017 beim Kantonsgericht Berufung erhob (KG-act. 1);

- dass die Berufung sich einzig gegen die verfügte Parteientschädigung richtet, weshalb die Rechtsmitteleingabe in Anwendung von Art. 110 ZPO als Kostenbeschwerde entgegengenommen wurde;

- dass die Klägerin mit Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens 6. März 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 4) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

- dass der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 30. März 2017 angesetzt wurde, dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 7);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Aufwand – eine Beschwerdeantwort wurde bislang nicht eingeholt – indes zu entfallen hat;

- dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erledigt werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 800.00.

Zufertigung an die A.________ (1/R), an die Rechtsanwälte C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

3. Mai 2017 rfl

ZK2 2017 13

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 101, Art. 106 und Art. 110 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.